06.12.2021

Karfreitag: Frist für Anmeldung von persönlichem Feiertag endet am 15. Jänner

Formlose schriftliche Bekanntgabe genügt

Bis 2019 hatte der Karfreitag für Evangelische und Altkatholiken in Österreich als Feiertag gegolten. Foto: epd/Uschmann

Formlose schriftliche Bekanntgabe genügt

Wien (epdÖ) – Wer den Karfreitag als persönlichen Feiertag begehen will, muss das bis spätestens 15. Jänner bei seinem Arbeitgeber oder seiner Arbeitgeberin bekanntgeben. Dazu genügt eine formlose schriftliche Erklärung. In einem Schreiben an alle evangelischen Pfarrgemeinden ruft Synodenpräsident Peter Krömer dazu auf, in Gemeindebriefen und über andere Kanäle entsprechende Informationen bereit zu stellen. Der Karfreitag fällt 2022 auf den 15. April. Krömer ersucht auch, bei Schwierigkeiten mit Arbeitgeberinnen oder Arbeitgebern das Synodenbüro zu kontaktieren, um rechtliche Schritte einleiten zu können.

Bis 2019 hatte der Karfreitag für Evangelische und Altkatholiken in Österreich als Feiertag gegolten. Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs verstieß diese Regelung aber gegen den Gleichheitsgrundsatz. Die Evangelischen Kirchen plädierten daraufhin, den Karfreitag als Feiertag für alle einzuführen. Die Regierung von ÖVP und FPÖ entschied sich hingegen dafür, den Feiertag am Karfreitag abzuschaffen. An seine Stelle trat ein frei wählbarer persönlicher Feiertag für alle, der jedoch aus dem bestehenden Urlaubskontingent bezogen werden muss.

ISSN 2222-2464

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Krömer | Karfreitag

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