Leitfaden

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EINLEITUNG

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Das Protestantengesetz vom 6. Juli 1961 bekräftigt die staatliche Anerkennung unserer Kirche und räumt ihr die Stellung einer Körperschaft öffentlichen Rechts ein. Bekräftigt wird damit auch, dass wir unsere inneren Angelegenheiten selbst regeln können. Die Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter werden im Rahmen eines innerkirchlichen demokratischen Prozesses durch Wahlen bestimmt und bilden somit das Parlament unserer Kirche.

Zum Selbstverständnis evangelischer Kirchen gehört die Wahl aller Leitungsgremien. Leitung wird immer gemeinsam wahrgenommen: Frauen und Männer, geistliche und weltliche Amtsträgerinnen und Amtsträger. Dennoch ist auch in vielen unserer Gemeinden ein gesellschaftliches Phänomen zu beobachten: An der Basis arbeiten mehrheitlich Frauen, in öffentlichen und repräsentativen Funktionen sind mehrheitlich Männer zu finden. Bei der Erstellung des Wahlvorschlages für die Gemeindevertretungswahlen soll daher auf die Ausgewogenheit der Geschlechter geachtet werden. Zugleich wird es notwendig sein, dass Wahlvorschläge für weitere Gremien (etwa Presbyterium, Superintendentialausschuss, Synode) ebenso geschlechterparitätisch erfolgen, wobei Kandidat_innen mit nichtbinärer Geschlechtsidentität weder dem Anteil der Frauen noch dem Anteil der Männer zugerechnet werden, sondern für sich selbst stehen.

Bei der Besetzung von Gremien soll die menschliche Vielfalt Ausdruck finden. Orientierungshilfen sind hier Diversitätsmerkmale wie ethnische Herkunft, Alter, soziale Herkunft, sexuelle Orientierung, oder Dis/Ability. Darüber hinaus ist auf die räumliche Gliederung der Gemeinde und bei Gemeinden mit A.B.- und H.B.-Mitgliedern auf die konfessionelle Zusammensetzung der Gemeinde Rücksicht zu nehmen. Die meisten dieser Elemente wurden im Rahmen der letzten Novelle erstmals auch in die Wahlordnung aufgenommen.

Der vorliegende Leitfaden soll eine Hilfestellung bei der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Gemeindevertretungswahlen 2023 bieten. Die rechtlichen Veränderungen seit den Wahlen 2018 (z.B. die Möglichkeit der Briefwahl ohne Antrag, Änderung beim Wahlalter) werden darin berücksichtigt. Die wesentlichen Rechtsgrundlagen für die Wahlen bilden die Wahlordnung (WahlO) und die Kirchenverfassung (KV).

In seinem Aufbau orientiert sich der Leitfaden an der Abfolge der einzelnen Schritte, die nach den gesetzlichen Bestimmungen vor, während und nach der Wahl erforderlich sind. Zur Vertiefung dienen die weiterführenden Informationen im Anhang (Anlage I) Sie sind nach Stichwörtern alphabetisch geordnet und beinhalten Verweise zu den rechtlichen Bestimmungen. Die wichtigsten Rechtsquellen sind in Anlage II aufgelistet, mit Angaben von wesentlichen Bestimmungen und Links zu den Gesetzestexten.

Schwierigkeiten bei der Organisation der Wahlen können oft Fristen darstellen, die einzuhalten sind. In manchen Fällen ist es daher ratsam, eine längere Vorbereitungszeit einzuplanen, vor allem wenn vor den Wahlen noch größere Änderungen in der Gemeinde beabsichtigt sind, die der Genehmigung anderer Stellen bedürfen (etwa die Erstellung oder Änderung einer Gemeindeordnung). Zu berücksichtigen ist ferner, dass einige Bereiche mit der Funktionsperiode der Gemeindevertretung bzw. des Presbyteriums verbunden sind. Es ist empfehlenswert, sich frühzeitig mit Fragen zur Umsetzung zu beschäftigen (z.B. die Bewerbung der Wahl). Die rechtlichen Vorgaben erlauben in vielerlei Hinsicht eine gewisse Flexibilität.

Viele Fragen werden sich in den nächsten Monaten ergeben. Gerne steht Ihnen hierfür unsere Abteilung als zentrale Anlaufstelle rund um die Wahlen unter bxe-xr@rinat.ng zur Verfügung. Zugleich hoffen wir, dass dieser Leitfaden hilfreiche Informationen für Ihre Arbeit bietet und wünschen Ihnen allen viel Erfolg und alles Gute!

Abteilung Kirchenentwicklung


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VOR DER WAHL

So früh wie möglich

Suche nach Kandidatinnen und Kandidaten

Die Suche nach Kandidatinnen und Kandidaten sollte so früh wie möglich beginnen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die erforderlichen Fachkompetenzen (wie etwa Personen mit juristischen, wirtschaftlichen, organisatorischen Kenntnissen) in der Gemeindevertretung abgedeckt werden und auf die Ausgewogenheit der Geschlechter geachtet wird.

Bei der Besetzung von Gremien soll die menschliche Vielfalt Ausdruck finden. Orientierungshilfen sind hier Diversitätsmerkmale wie ethnische Herkunft, Alter, soziale Herkunft, sexuelle Orientierung oder Dis/Ability. Darüber hinaus ist auf die räumliche Gliederung der Gemeinde und bei Gemeinden mit A.B.- und H.B.-Mitgliedern auf die konfessionelle Verteilung in der Pfarrgemeinde Rücksicht zu nehmen.

Bekanntgabe der Aufgaben

Es wird empfohlen, den Wirkungskreis der Gemeindevertretung und des Presbyteriums vor der Wahl bekanntzumachen, damit sowohl die Kandidatinnen und Kandidaten als auch die Wählenden wissen, welche Aufgaben und Verantwortungen wahrzunehmen sind.

Mindestens 4 Monate vor der Wahl

Beschluss der Gemeindevertretung über Limitierung der Personenanzahl auf Wahlvorschlag

Die GEMEINDEVERTRETUNG kann spätestens vier Monate vor der Wahl beschließen, dass der Wahlvorschlag des Presbyteriums lediglich so viele Personen enthalten kann, wie Gemeindevertreter und Gemeindevertreterinnen zu wählen sind (Kirchenverfassungsbestimmung).

Beschluss der Gemeindevertretung, dass ohne Antrag die Unterlagen für eine Briefwahl allen Wahlberechtigten zugeschickt werden

Die GEMEINDEVERTRETUNG kann spätestens vier Monate vor der Wahl beschließen, dass allen Wahlberechtigten mit der Einladung zur Wahl und Übersendung des Wahlvorschlages für eine Briefwahl ein nicht gekennzeichneter Briefumschlag, der zur Abgabe des Stimmzettels verwendet werden kann, und ein weiterer, mit fortlaufender Nummer und dem Vermerk „Briefwahl“ versehener Briefumschlag zur Rückübermittlung übermittelt wird. Wird dieser Beschluss nicht fristgerecht getroffen, dürfen Briefwahlunterlagen nur im Einzelfall auf Antrag übermittelt werden.

Festlegung des Wahltermins bzw. der Wahltermine

Das PRESBYTERIUM hat den Wahltermin oder die Wahltermine innerhalb des Zeitraumes vom 1. Oktober 2023 bis 5. November 2023 festzusetzen.

Die Wahl kann auf mehrere Tage erstreckt werden und es kann an den einzelnen Wahlorten einer Gemeinde zu unterschiedlichen Zeiten und Tagen gewählt werden.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der Briefwahl (siehe dazu Ausführungen im Anhang I).

Einige Monate vor der Wahl

Blick auf die Gemeindeordnung

Grundsätzlich kann jede Pfarrgemeinde eine Gemeindeordnung errichten. Es muss aber nicht in jedem Fall sein.

Eine Gemeindeordnung ist erforderlich, wenn z.B.:

  • in einer Pfarrgemeinde eine oder mehrere Teilgemeinden bestehen;
  • in einer Pfarrgemeinde zwei oder mehrere Pfarrerinnen oder Pfarrer tätig sind;
  • ohne Wahl im Sinne des Art. 43 Abs. 2 KV der Vorsitz im Presbyterium und in der Gemeindevertretung kraft Amtes der amtsführenden Pfarrerin/dem amtsführenden Pfarrer oder der Kuratorin/dem Kurator dauernd übertragen wird.
  • die Pfarrstelle eine Teilstelle ist, in eine solche umgewandelt wurde oder als Teilstelle besetzt werden soll.

Wenn eine Gemeindeordnung bereits vorhanden ist, Durchsicht, ob

  • die Gemeindeordnung für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl nichts anderes vorsieht als die Wahlordnung;
  • die in der Gemeindeordnung festgelegte Zahl der zu wählenden Mitglieder der Gemeindevertretung und des Presbyteriums nach wie vor den gesetzlichen Vorgaben entspricht;
  • die in der Gemeindeordnung festgelegte Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung aus sonstigen Gründen zu ändern ist oder geändert werden soll. Es kann z.B. erforderlich oder sinnvoll sein, die Zahl der Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter anzupassen, wenn sich die Mitgliederzahl im Presbyterium künftig ändern soll (maximal ein Drittel Presbyterinnen und Presbyter sind gesetzlich erlaubt) oder wenn die Zahl sehr viel höher ist als gesetzlich verlangt.

Wenn keine Gemeindeordnung vorhanden ist,

  • ist zu entscheiden, ob eine Gemeindeordnung gewünscht wird; sonst
  • hat die GEMEINDEVERTRETUNG die Zahl der für künftige Funktionsperioden zu wählenden Mitglieder der Gemeindevertretung festzusetzen. Die Zahl ist dem Superintendentialausschuss mitzuteilen. Wird diese Zahl geändert, ist dies vom Superintendentialausschuss zu genehmigen. Es kann maximal ein Drittel der gewählten Mitglieder der Gemeindevertretung als Mitglieder des Presbyteriums gewählt werden.

Wenn die Pfarrgemeinde eine bestehende Gemeindeordnung ändern möchte oder eine neue Gemeindeordnung errichten möchte, dann ist Folgendes zu beachten:

  • Die GEMEINDEVERTRETUNG hat die Gemeindeordnung bzw. Änderungen der bestehenden Gemeindeordnung zu beschließen.
  • Der Superintendentialausschuss muss die Gemeindeordnung bzw. Änderungen der bestehenden Gemeindeordnung genehmigen, d.h. spätestens eine Woche vor der Sitzung des Superintendentialausschusses sollte die Gemeindeordnung übermittelt werden.
  • Der Superintendentialausschuss sollte möglichst früh befasst werden, damit ausreichend Zeit für allfällige Korrekturen bleibt, welche wiederum von der Gemeindevertretung beschlossen werden müssen.

Prüfung der Anzahl der zu wählenden Mitglieder der Gemeindevertretung

In jeder Pfarr-, Mutter- und Tochtergemeinde (die mehr als 200 Mitglieder hat) ist eine Gemeindevertretung zu wählen:

  • in Pfarrgemeinden bzw. Teilgemeinden bis zu 1000 Mitgliedern: 12 bis 25 zu wählende Mitglieder
  • in Pfarrgemeinden über 1000 Mitglieder: 18 bis 45 zu wählende Mitglieder
  • Tochtergemeinden, die nicht mehr als 200 Mitglieder haben, müssen keine Gemeindevertretung wählen. Sie können für jeweils eine Wahlperiode lang die Aufgaben der Gemeindevertretung durch eine Gemeindeversammlung besorgen. Die Gemeindeversammlung ist die Versammlung der wahlberechtigten Gemeindemitglieder.
  • Für die Zahl der Mitglieder ist der Seelenstandsbericht des vorangegangenen Jahres relevant.

Blick auf die Zuordnung der Sitze in der Gemeindevertretung

Die Sitze in der Gemeindevertretung können (müssen aber nicht) einzelnen Teilgemeinden oder bestimmten Seelsorgesprengeln zugeordnet werden. Wenn dies gewünscht wird, so muss die GEMEINDEVERTRETUNG die Zuordnung der Sitze in der Gemeindevertretung rechtzeitig vor der Wahl beschließen. Dieser Beschluss ist vom Superintendentialausschuss zu genehmigen.

Entscheidung über die Durchführung von Vorwahlen

Die GEMEINDEVERTRETUNG kann beschließen, dass für die Aufstellung von Kandidatinnen und Kandidaten für die Gemeindevertretung in Teilgemeinden (Mutter- und Tochtergemeinden) und Seelsorgesprengeln Vorwahlen durchzuführen sind. Für diese Vorwahlen finden die Bestimmungen der Wahlordnung sinngemäß Anwendung. Das Nominierungsrecht der Gemeindemitglieder in der Teilgemeinde bzw. dem Seelsorgesprengel darf dabei nicht eingeschränkt werden.

Erstellung des Wählerverzeichnisses

Das PRESBYTERIUM hat als Wahlbehörde ein Wählerverzeichnis anzulegen und zu führen. In das Wählerverzeichnis sind alle Wahlberechtigten aufzunehmen. Dabei ist der kirchliche Datenschutz zu beachten.

Aktiv wahlberechtigt sind Gemeindemitglieder,

  • die am ersten Wahltag das 14. Lebensjahr vollendet haben
  • und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Ausschluss vom Wahlrecht
Das PRESBYTERIUM kann ein Gemeindemitglied vom Wahlrecht mit Bescheid ausschließen, wenn sie oder er

  • durch friedens- und ordnungsstörendes Verhalten grobes Ärgernis in der Gemeinde hervorruft;
  • Wahlbestechung beging oder sich hat Wahlumtriebe zuschulden kommen lassen;
  • gemäß § 22 Nationalrats-Wahlordnung (Wahlausschließungsgründe wegen gerichtlicher Verurteilung) vom Wahlrecht ausgeschlossen wurde.

Passiv wahlberechtigt (= wählbar) sind Gemeindemitglieder, die

  • 18 Jahre alt sind;
  • wahlberechtigt und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen oder ausgenommen sind;
  • die für die der Wahl vorausgehenden Kalenderjahre rechtskräftig vorgeschriebenen Kirchenbeiträge zahlten.

Darüber hinaus sollen sie konfirmiert, durch ihre Betätigung kirchlichen Sinnes und durch ihre Kenntnisse und Erfahrungen für das zu besetzende Amt fähig und würdig sein.

Stichtag für die Wahlberechtigung
Bei mehreren Wahltagen gilt als Stichtag für das Alter jeweils der erste Wahltermin. Wer am ersten Wahltermin das 14. bzw. 18. Lebensjahr vollendet hat, ist bei der Gemeindevertretungswahl wahlberechtigt und ins Wählerverzeichnis aufzunehmen.

6 Wochen vor der Wahl

Bereitstellung des Wählerverzeichnisses

  • Sechs Wochen vor dem Wahltermin bzw. vor dem ersten Wahltag der Pfarrgemeinde hat das PRESBYTERIUM das Wählerverzeichnis zur Einsichtnahme und Einbringung allfälliger Änderungsanträge im Pfarramt bereitzuhalten.
  • Die Gemeindemitglieder sind darüber in ortsüblicher Weise zu informieren.
  • Ebenso sind sie darauf hinzuweisen, dass sie innerhalb von zwei Wochen (d.h. sechs bis vier Wochen vor der Wahl) die Möglichkeit haben, allfällige Änderungsanträge (Ergänzungen, Streichungen, Berichtigungen) einzubringen. Es sollte sehr deutlich darauf hingewiesen werden, dass das Wählerverzeichnis die Grundlage für die Wahl bildet und Reklamationen am Wahltag zu spät sind.
  • Abänderungsanträge können auch von Amts wegen innerhalb von zwei Wochen eingebracht werden.

Weitere Mitteilungen an die Wahlberechtigten

Darüber hinaus hat das PRESBYTERIUM

  • die Wahlberechtigten vom Termin der Wahl in ortsüblicher Weise in Kenntnis zu setzen und
  • die Wahlberechtigten auf die Möglichkeit aufmerksam zu machen, dass Wahlvorschläge eingebracht werden können.
4 bis 6 Wochen vor der Wahl

Einbringung von Abänderungsanträgen für das Wählerverzeichnis

Die wahlberechtigten Gemeindemitglieder haben die Möglichkeit, innerhalb der 6. und 4. Woche vor der Wahl allfällige Änderungsanträge (Ergänzungen, Streichungen, Berichtigungen) einzubringen.

Mindestens 5 Wochen vor der Wahl

Erstellung eines Wahlvorschlages

  • Das PRESBYTERIUM hat einen Wahlvorschlag zu erstellen. Dieser muss mehr Personen enthalten, als Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter zu wählen sind.
  • Bei der Erstellung des Wahlvorschlags ist auf die räumliche Gliederung, die soziale Struktur und konfessionelle Zusammensetzung der Gemeinde sowie die Ausgewogenheit der Geschlechter Rücksicht zu nehmen.
  • Das PRESBYTERIUM beschließt, ob bei Vorliegen entsprechender Zustimmungen neben dem Namen der vorgeschlagenen Personen im zu veröffentlichenden Wahlvorschlag auch das Geburtsjahr, der von der Person angeführte Beruf und/oder – bei Pfarrgemeindegebieten, die in mehreren politischen Gemeinden und mehreren Gemeindebezirken liegen – die Wohngemeinde bzw. der Wohnbezirk angeführt werden.
  • Das PRESBYTERIUM muss vor Aufnahme eines Gemeindemitgliedes in den Wahlvorschlag von diesem eine schriftliche Zustimmungserklärung einschließlich der Freigabe der oben angeführten Daten (Geburtsjahr, Beruf, und/oder – bei Pfarrgemeindegebieten, die in mehreren politischen Gemeinden und mehreren Gemeindebezirken liegen – die Wohngemeinde bzw. der Wohnbezirk) dieser Person einholen.
  • Gegebenenfalls ist die Zuordnung der Sitze in der Gemeindevertretung der Pfarrgemeinde, einzelnen Teilgemeinden oder bestimmten Seelsorgesprengeln zu berücksichtigen.
  • Der Wahlvorschlag ist im Pfarramt zur Einsichtnahme aufzulegen.
Bis spätestens 4 Wochen vor der Wahl

Nominierungen durch Gemeindemitglieder

  • Jedes wahlberechtigte Gemeindemitglied kann bis spätestens vier Wochen vor dem Wahltermin bzw. vor dem ersten Wahltag weitere Personen zur Aufnahme in den Wahlvorschlag namhaft machen.
  • Die Anzahl dieser Personen darf nicht größer sein als das Doppelte der zu wählenden Mitglieder der Gemeindevertretung.
  • Die Nominierung bedarf der Unterstützung wahlberechtigter Gemeindemitglieder, und zwar in der Anzahl eines Viertels der zu wählenden Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter. Ein wahlberechtigtes Gemeindemitglied kann mehrere Nominierungen unterstützen.
  • Der Nominierung ist die schriftliche Zustimmungserklärung der vorgeschlagenen Person beizulegen.
  • Der Eingangszeitpunkt jeder Nominierung ist nach Tag und Uhrzeit zu vermerken.
4 Wochen vor der Wahl

Umgang mit Abänderungsanträgen für das Wählerverzeichnis

Nach Ablauf der zwei Wochen, in denen Abänderungsanträge eingebracht werden konnten, findet eine Sitzung des PRESBYTERIUMS statt, um

  • über etwaige Abänderungsanträge zu entscheiden;
  • den Abschluss des Wählerverzeichnisses zu beschließen.

Nachträgliche Änderungen sind nur mit Beschluss des PRESBYTERIUMS möglich (amtswegige Berichtigung wie etwa nachträgliche Eintragung oder Streichung).

Prüfung der Nominierungen

Das PRESBYTERIUM muss die Nominierungen auf die notwendige Unterstützung und auf die Wahlfähigkeit der genannten Personen prüfen.

  • Die Nominierung ist ungültig, wenn keine schriftliche Zustimmungserklärung vorliegt oder wenn die Nominierung von zu wenig wahlberechtigten Gemeindemitgliedern unterstützt wird.
  • Wenn es zu viele zusätzliche Nominierungen gibt (d.h. insgesamt mehr als das Doppelte der zu wählenden Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter), muss das Presbyterium eine Reihung bis zur Erreichung dieser Höchstzahl vornehmen. Die Reihung erfolgt nach dem Zeitpunkt des Einlangens der Nominierungen. Im Fall der Gleichzeitigkeit entscheidet das Los.
  • Es wird empfohlen, dass im Fall von zu vielen Nominierungen die Nominierenden entsprechend verständigt werden.
Bis spätestens 2 Wochen vor der Wahl

Einladung zur Wahl und Übermittlung des endgültigen Wahlvorschlages

  • Der endgültige Wahlvorschlag ist zusammen mit der Einladung zur Wahl vom PRESBYTERIUM allen Wahlberechtigten zwei Wochen vor dem Wahltermin bzw. vor dem ersten Wahltag zu übermitteln.
  • Jedes wahlberechtigte Gemeindemitglied muss persönlich angeschrieben und zur Wahl eingeladen werden. Ein Brief pro Haushalt reicht nicht aus.
  • In der Einladung müssen Zeit und Ort der Wahl (Wahllokal) angegeben werden. Auf die Möglichkeit der Briefwahl ist hinzuweisen.
  • Der Wahlvorschlag muss in alphabetischer Reihenfolge der Familiennamen erstellt sein.
  • Auch ein Wahlvorschlag, der nur so viele Personen aufweist, als in die Gemeindevertretung zu wählen sind, ist gültig, sofern ein entsprechender Beschluss der Gemeindevertretung nach § 15 Abs. 2 WahlO vorliegt.
  • Der Wahlvorschlag kann als Stimmzettel verwendet werden.
  • Auf dem Stimmzettel ist die maximal zulässige Anzahl der zu Wählenden anzuführen.
  • Ein Hinweis, wie die zu wählenden Kandidatinnen und Kandidaten zu kennzeichnen sind (ankreuzen oder streichen), kann dienlich sein.
  • Ein Hinweis, wann ein Stimmzettel gültig oder ungültig ausgefüllt ist, ist nützlich.
  • Weist der Wahlvorschlag nur so viele Personen auf, als in die Gemeindevertretung zu wählen sind (§ 15 Abs. 2 WahlO), kann am Stimmzettel über dem ersten Namen ein anzukreuzendes Feld vorgesehen werden mit der Bezeichnung „Ich wähle alle Kandidatinnen und Kandidaten“. Wird dieses Feld angekreuzt, ist der Stimmzettel gültig und sind alle auf dem Wahlvorschlag gelisteten Personen gewählt. Diese Neuerung verhindert, dass ein leerer Stimmzettel als ungültig gewertet werden muss, falls keine Streichungen vorgenommen werden.

Kennzeichnung der gewählten Kandidatinnen und Kandidaten

  • Das PRESBYTERIUM kann zur Erleichterung der Stimmabgabe beschließen, wie die zu wählenden Kandidatinnen und Kandidaten zu kennzeichnen sind (z.B. ankreuzen oder streichen).
  • Dieser Beschluss ist den Wahlberechtigten auf dem Stimmzettel oder in der Einladung mitzuteilen.
  • Auf den Stimmzetteln sind hernach entsprechende Felder zum Ankreuzen oder Streichen der Namen vorzusehen.

Gültige und ungültige Stimmzettel
Ein Stimmzettel ist gültig, wenn

  • aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Kandidatinnen und Kandidaten der oder die Wählende wählen wollte. Dies ist dann der Fall, wenn der Wille des bzw. der Wählenden durch Ankreuzen, Unterstreichen oder andere Kennzeichnung der Kandidierenden, durch Durchstreichen der übrigen Kandidierenden oder auf sonstige Weise eindeutig zuerkennen ist.
  • höchstens so viele Kandidatinnen und Kandidaten gewählt werden, als Plätze zu besetzen sind;
  • weniger Kandidatinnen und Kandidaten gekennzeichnet sind, als Plätze zu besetzen sind. Es haben dann nicht alle Kandidatinnen und Kandidaten eine Stimme bekommen.
  • ein Wahlvorschlag nur so viele Personen aufweist, als in die Gemeindevertretung zu wählen sind und am Stimmzettel über dem ersten Namen ein anzukreuzendes Feld vorgesehen ist mit der Bezeichnung „Ich wähle alle Kandidatinnen und Kandidaten“ und dieses Feld angekreuzt wird.
  • Werden auf einem Stimmzettel einzelne oder mehrere wahlwerbende Personen gestrichen und bleiben die nicht gestrichenen Personen ohne besonderes Kennzeichen, gelten Letztere als gewählt.

Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn

  • er die Absicht des Wählers oder der Wählerin nicht eindeutig erkennen lässt.
  • er unterfertigt ist.
  • mehr Kandidatinnen und Kandidaten gewählt werden, als Plätze zu besetzen sind.
  • auf einem Stimmzettel überhaupt keine Kandidatin bzw. kein Kandidat gekennzeichnet ist (leerer Stimmzettel).

Übermittlung der Unterlagen für die Briefwahl

Für die Briefwahl haben Wahlberechtigte folgende Unterlagen zu bekommen:

  • die Einladung zur Wahl,
  • den endgültigen Wahlvorschlag (dieser kann zugleich der Stimmzettel sein),
  • einen neutralen Briefumschlag (dieser Briefumschlag ist ohne Kennzeichnung und dient zur Abgabe des ausgefüllten Stimmzettels),
  • einen zweiten Briefumschlag mit fortlaufender Nummer und dem Vermerk „Briefwahl“ (dieser äußere Briefumschlag dient der Rücksendung bzw. persönlichen Abgabe des Stimmzettels).

Anleitung zur Ausübung der Briefwahl

In den Unterlagen sollten eine Anleitung und Hinweise zur Ausübung der Briefwahl zu finden sein, wie etwa:

  • Der Stimmzettel ist in den neutralen Briefumschlag ohne Kennzeichnung einzulegen und wird unverschlossen in den äußeren Briefumschlag eingelegt.
  • Der äußere Briefumschlag ist verschlossen entweder auf dem Postweg an das Presbyterium zu senden oder von der wahlberechtigten Person persönlich oder durch eine beauftragte dritte Person am Wahlort beim Wahlausschuss abzugeben.
  • Die briefliche Abgabe des Stimmzettels hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Stimmzettel vor Schluss der allgemeinen Wahlhandlung bei der Wahlleiterin bzw. beim Wahlleiter eintrifft. Später eintreffende Stimmzettel sind ungültig.
  • Die Zurückziehung eines brieflich abgegebenen Stimmzettels oder dessen Auswechseln oder die nachträgliche persönliche Abgabe eines Stimmzettels sind unzulässig.

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WAHL

Wahlausschuss zur Durchführung der Wahl
  • Das PRESBYTERIUM hat für jeden Wahlort einen Wahlausschuss zu bestellen.
  • Jeder Wahlausschuss besteht aus mindestens drei Personen, darunter mindestens ein Mitglied des Presbyteriums.
  • Falls nur ein Mitglied des Presbyteriums in den Wahlausschuss entsandt wurde, hat dieses den Vorsitz zu führen.
  • Ansonsten muss die oder der Vorsitzende gewählt werden.
  • Eine Person kann auch mehreren Wahlausschüssen angehören, sofern die Wahlen an den verschiedenen Wahlorten nicht gleichzeitig stattfinden.

Aufgaben des Wahlausschusses

  • Durchführung der Wahl
  • Führung des Wahlprotokolls
  • Im Zweifelsfall Entscheidung über Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Begleitperson von Personen mit schwerer Beeinträchtigung
  • Öffnen der Stimmkuverts nach Schluss der Wahl
  • Auszählung der Stimmzettel

Ausstattung des Wahlausschusses

  • Wählerverzeichnis
  • Papier für das Wahlprotokoll
  • Schreibgeräte zum Verfassen des Wahlprotokolls
  • Liste mit Vor- und Zunamen, Geburtsdatum und Anschrift der Kandidatinnen und Kandidaten

Wahlprotokoll
Im Wahlprotokoll ist der gesamte Verlauf der Wahl vom Beginn der Wahlhandlung bis zur Feststellung des vorläufigen Wahlergebnisses festzuhalten, u.a.:

  • Vermerk und fortlaufende Nummerierung derjenigen Personen, die im Wahllokal erscheinen und ihre Stimme abgeben; der Vermerk ist in dem dem Wahlprotokoll anzuschließenden Wählerverzeichnis anzuführen.
  • Vermerk, wie viele Briefwahlstimmen bis zum Schluss des Wahlvorgangs eingelangt sind. Die brieflich abgegebenen Stimmzettel sind anlässlich der allgemeinen Wahlhandlung in die Wahllisten einzutragen und in diesen als solche kenntlich zu machen.
  • Jede Stimmabgabe mit Hilfe einer Begleitperson
  • Mögliche besondere Vorkommnisse während der Wahlhandlung
  • Vermerk der Uhrzeit, wann der Wahlvorgang begonnen hat und abgeschlossen ist
  • Vermerk ungültig abgegebener Stimmzettel
  • Vermerk von Besonderheiten bei der Stimmenauszählung (z.B. leeres Kuvert, zwei oder mehrere Stimmzettel in einem Kuvert)
  • Festhalten des vorläufigen Ergebnisses der Gemeindevertretungswahl
  • Das Wahlprotokoll hat die Vor- und Zunamen, Geburtsdaten und Anschriften der gewählten Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter zu enthalten.
Ausstattung im Wahllokal

Aushang des Wahlvorschlages samt Erläuterungen
Hilfreich ist es in jedem Fall, wenn im Wahllokal – falls Wahlzellen vorhanden sind, auch dort – der Wahlvorschlag ausgehängt ist, samt Erläuterung, wie vorzugehen ist:

  • ankreuzen oder streichen;
  • wie viele Plätze zu besetzen sind;
  • wann eine Stimme ungültig ist.

Wahlzellen
Spezielle Wahlzellen sind nicht erforderlich. Im Wahllokal ist jedoch sicherzustellen, dass die Wählerinnen und Wähler unbeobachtet ihren Stimmzettel ausfüllen können (Grundsatz der geheimen Wahl!). Es ist hierfür ein abgeschiedener, nicht einsehbarer Bereich vorzusehen, der nur von dem oder der Wählenden allein betreten werden darf. Die Wählenden sind auf die Möglichkeit der unbeobachteten Stimmabgabe hinzuweisen. Wenn eine geheime Wahl nicht gewährleistet ist, kann diese für ungültig erklärt werden.

Wahlurne
In jedem Wahllokal muss eine verschließbare Wahlurne vorhanden sein. Es genügt ein verschlossener Karton mit Schlitz.

Schreibgeräte
In der Wahlzelle bzw. im Wahllokal sollten genügend Schreibgeräte zur Verfügung stehen (eventuell angebunden, damit sie nicht irrtümlich eingesteckt werden).

Abgabe des Stimmzettels
  • Unmittelbar persönlich am Wahlort und zur Wahlzeit: Der Stimmzettel ist in einen neutralen Briefumschlag einzulegen und ohne Kennzeichnung abzugeben.
  • Durch Briefwahl: Der Stimmzettel ist in den neutralen Briefumschlag ohne Kennzeichnung einzulegen und unverschlossen in den äußeren Briefumschlag einzulegen. Der äußere Briefumschlag ist – verschlossen auf dem Postweg an das Presbyterium zu senden oder – von der wahlberechtigten Person persönlich oder durch eine beauftragte dritte Person am Wahlort beim Wahlausschuss abzugeben.
Hilfe bei der Wahlhandlung

Generell darf eine Wahlzelle nur von einer Person betreten werden. Personen mit schwerer Beeinträchtigung dürfen sich jedoch von einer Begleitperson ihrer Wahl bei der Wahlhandlung helfen lassen. Die oder der Wahlberechtigte hat dies gegenüber dem Wahlausschuss zu bestätigen. Gegebenenfalls, vor allem wenn die oder der Wahlberechtigte unbekannt ist, hat sich die Begleitperson auszuweisen.

Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Begleitperson entscheidet im Zweifelsfall der Wahlausschuss.

Jede Stimmabgabe mit Hilfe einer Begleitperson ist in der Verhandlungsschrift festzuhalten.


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NACH DER WAHL

Wahlbeteiligung

Die Gültigkeit der Wahl ist nicht abhängig von der Anzahl der abgegebenen Stimmen.

Unmittelbar nach Abschluss der Wahl

Auszählung der Stimmen

Die Stimmenauszählung erfolgt nach Abschluss der Wahl (nach dem letzten Wahltermin) durch den WAHLAUSSCHUSS:

  • Nach Schluss des Wahlvorganges wird die Urne geleert.
  • Die noch ungeöffneten Kuverts werden gezählt und mit dem Wahlprotokoll verglichen.
  • Die oder der Vorsitzende des Wahlausschusses öffnet die (gekennzeichneten) Außenumschläge der eingelangten Briefwahlstimmen, entnimmt die neutralen Stimmkuverts, gibt sie zu den anderen abgegebenen Stimmen und mischt einmal kräftig durch.
  • Die Mitglieder des Wahlausschusses öffnen die Stimmkuverts.
  • Die Kuverts und die Stimmzettel werden gezählt, um festzustellen, ob alle abgegebenen Kuverts da sind und ob die Zahl der Kuverts mit der der Stimmzettel übereinstimmt.
  • Die Stimmen für die Kandidatinnen und Kandidaten werden gezählt (eventuell mit Hilfe einer Stricherlliste).

Wahlprotokoll

Das Wahlprotokoll wird am Schluss verlesen und von allen anwesenden Mitgliedern des Wahlausschusses unterschrieben.

Das Wahlprotokoll, das Wählerverzeichnis und die abgegebenen Stimmzettel (Stimmzettel in einem verschlossenen Kuvert) werden dem Presbyterium der Pfarrgemeinde zu Handen der Kuratorin bzw. des Kurators übergeben.

Feststellung des vorläufigen Wahlergebnisses

  • Das PRESBYTERIUM hat festzustellen, ob die für die Wahl einer Kandidatin oder eines Kandidaten erforderlichen Stimmen erreicht wurden. Es genügt die relative Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  • Es gelten jene Kandidatinnen und Kandidaten als gewählt, auf die bis zur Erreichung der zu wählenden Zahl von Vertreterinnen und Vertretern die meisten Stimmen entfallen sind.
  • Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Innerhalb von 2 Wochen nach der Wahl

Bekanntgabe des vorläufigen Wahlergebnisses mit Hinweis auf die Möglichkeit der Wahlanfechtung

  • Das vorläufige Wahlergebnis ist innerhalb von zwei Wochen nach der Wahl in ortsüblicher Weise bekanntzugeben.
  • Dabei ist auf die Möglichkeit der Wahlanfechtung binnen 2 Wochen nach Bekanntgabe hinzuweisen.
Binnen 2 Wochen ab Bekanntgabe des vorläufigen Wahlergebnisses

Jede und jeder Wahlberechtigte hat die Möglichkeit der schriftlichen Anfechtung der Wahl beim Revisionssenat der Evangelischen Kirche A. und H.B.

Nach 2 Wochen ab Bekanntgabe des vorläufigen Wahlergebnisses

Erfolgt keine Wahlanfechtung, dann

  • Bestätigung des Wahlprotokolls/der Wahlprotokolle durch das PRESBYTERIUM; eine Abschrift des Wahlprotokolls/der Wahlprotokolle ist der zuständigen Superintendentin/dem zuständigen Superintendenten vorzulegen.
  • Mitteilung des endgültigen Wahlergebnisses in ortsüblicher Weise an die Gemeinde und an die zuständige Superintendentur.
  • Sämtliche Wahlunterlagen (Verzeichnis der Wahlberechtigten, Wahlvorschlag, Wahlprotokoll im Original, Stimmzettel) sind nach Ablauf der Frist für eine Anfechtung oder Entscheidung über eine solche der Kuratorin oder dem Kurator des neu gewählten Presbyteriums in einem versiegelten Kuvert zu übergeben und von diesem im Pfarramt bis zur Beendigung der Tätigkeitsperiode aufzubewahren. Die weitere Vorgangsweise regelt die Registratur- und Archivordnung der Evangelischen Kirche in Österreich in der jeweils geltenden Fassung.
Innerhalb von 6 Wochen nach der Wahl

Angelobung der Mitglieder der neuen Gemeindevertretung und Konstituierung der neuen Gemeindevertretung

  • Der Termin für die Angelobung muss innerhalb von 6 Wochen nach der Wahl stattfinden.
  • Die AMTSFÜHRENDE PFARRERIN/der AMTSFÜHRENDE PFARRER bzw. die ADMINISTRATORIN/der ADMINISTRATOR lädt zur Angelobung und zur Konstituierung der neuen Gemeindevertretung ein.
  • Alle gewählten Mitglieder der neuen Gemeindevertretung und alle Mitglieder der Gemeindevertretung, die kraft ihres Amtes der neuen Gemeindevertretung angehören, müssen eingeladen werden.
  • Dabei ist in die Hand der amtsführenden Pfarrerin oder des amtsführenden Pfarrers folgendes Gelöbnis abzulegen:
    „Ich gelobe vor Gott, bei meinem Wirken als Gemeindevertreter[in] die innere und äußere Wohlfahrt dieser Gemeinde nach bestem Wissen und Gewissen zu wahren und darauf zu achten, dass die Kirche in allen Stücken wachse an dem, der das Haupt ist, Christus.“
Wahl des Presbyteriums

In jeder Pfarrgemeinde hat die Gemeindevertretung aus ihrer Mitte ein Presbyterium zu wählen. Die Wahl des Presbyteriums erfolgt für gewöhnlich in der konstituierenden Sitzung der Gemeindevertretung.


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ANHANG

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