Anhang I – Weiterführende Informationen

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geordnet nach Stichwörtern in alphabetischer Reihenfolge


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A

AKTENEINSICHT

Akteneinsicht in das Wahlprotokoll der Gemeindevertretungswahlen

Aktiv Wahlberechtigte und Wahlwerbende haben das Recht, Akteneinsicht in das
Wahlprotokoll zu nehmen. Akteneinsicht ist zu ermöglichen, da jede/jeder Wahlberechtigte und
jede/jeder Wahlwerbende das Recht hat, die Wahl anzufechten. (§ 7 Abs. 2 WahlO)

AMTSEINFÜHRUNG

Öffentliche Amtseinführung

  • Die Tätigkeit der Mitglieder von Gemeindevertretung und Presbyterium ist ein öffentlichkirchlicher Dienst. (Art. 20 Abs. 1 KV)
  • Mitarbeitende, die zu einem öffentlich-kirchlichen Dienst berufen sind, sind zu Beginn ihrer Funktionsperiode in einem Gemeindegottesdienst in ihr Amt einzuführen. (Art. 20 Abs. 3 KV)
  • Sind gewählte Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter bzw. Presbyterinnen und Presbyter bei der öffentlichen Amtseinführung verhindert, ist ihre öffentliche Amtseinführung im nächsten Gemeindegottesdienst nachzuholen. Es reicht nicht, sie zu Beginn der nächsten Gemeindevertretungs- bzw. Presbyteriumssitzung in das Amt einzuführen.
  • Mitglieder der Gemeindevertretung bzw. des Presbyteriums sind unabhängig von einer Amtseinführung handlungsfähig und stimmberechtigt. Die Handlungsfähigkeit und die Stimmberechtigung sind durch die Angelobung noch vor Beginn der Funktionsdauer des kirchlichen Organs gegeben.
ANGELOBUNG

Termin und Gelöbnis

Alle Mitglieder der Gemeindevertretung (die gewählten Mitglieder ebenso wie jene, die kraft ihres Amtes der Gemeindevertretung angehören) sind für einen Termin innerhalb von sechs Wochen nach der Wahl von der AMTSFÜHRENDEN PFARRERIN/von dem AMTSFÜHRENDEN PFARRER bzw. von der ADMINISTRATORIN/vom ADMINISTRATOR zur Angelobung und zur Konstituierung des Vertretungskörpers einzuladen. Dabei haben sie ausnahmslos in die Hand des amtsführenden Pfarrers oder der amtsführenden Pfarrerin folgendes Gelöbnis abzulegen:

„Ich gelobe vor Gott, bei meinem Wirken als Gemeindevertreter[in] die innere und äußere Wohlfahrt dieser Gemeinde nach bestem Wissen und Gewissen zu wahren und darauf zu achten, dass die Kirche in allen Stücken wachse an dem, der das Haupt ist, Christus.“

siehe Art. 36 Abs. 2 KV

AUSSCHEIDEN VON GEMEINDEVERTRETERINNEN UND GEMEINDEVERTRETERN

siehe unter Gemeindevertretung

AUSSCHLUSS VOM WAHLRECHT

Gemäß § 9 WahlO erfolgt der Ausschluss vom Wahlrecht mit Bescheid, wenn ein Gemeindeglied

  1. durch sein friedens- und ordnungsstörendes Verhalten grobes Ärgernis in der Gemeinde hervorruft;
  2. Wahlbestechung beging oder sich hat Wahlumtriebe zuschulden kommen lassen;
  3. gemäß § 22 Nationalrats-Wahlordnung (NRWO) vom Wahlrecht ausgeschlossen wurde.

§ 22 NRWO lautet wie folgt:

(1) Wer durch ein inländisches Gericht wegen einer

  1. nach dem 14., 15., 16., 17., 18., 24. oder 25. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches – StGB strafbaren Handlung;
  2. strafbaren Handlung gemäß §§ 278a bis 278e StGB;
  3. strafbaren Handlung gemäß dem Verbotsgesetz 1947;
  4. in Zusammenhang mit einer Wahl, einer Volksabstimmung, einer Volksbefragung oder einem Volksbegehren begangenen strafbaren Handlung nach dem 22. Abschnitt des Besonderen Teils des StGB

zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder wegen einer sonstigen mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt wird, kann vom Gericht (§ 446a StPO) unter Zugrundelegung der Umstände des Einzelfalls vom Wahlrecht ausgeschlossen werden.

(2) Der Ausschluss vom Wahlrecht beginnt mit Rechtskraft des Urteils und endet, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so endet der Ausschluss mit Rechtskraft des Urteils. Fällt das Ende des Ausschlusses vom Wahlrecht in die Zeit nach dem Stichtag, so kann bis zum Ende des Einsichtszeitraums (§ 25 Abs. 1) die Aufnahme in das Wählerverzeichnis begehrt werden.

siehe auch unter Wählbarkeit


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B

BEFANGENHEIT
BERUFUNG VON MITGLIEDERN DER PFARRGEMEINDE
BRIEFWAHL

Grundsätzlich gilt: Wahlberechtigten, die ihre Stimmzettel brieflich abgeben wollen, ist auf Antrag mit dem Wahlvorschlag (Stimmzettel) ein Briefumschlag zu übermitteln, der zur Abgabe des Stimmzettels verwendet werden kann. Dieser Briefumschlag trägt keinerlei Kennzeichnung. Ein weiterer, mit fortlaufender Nummer und dem Vermerk „Briefwahl“ versehener Briefumschlag zur Rücksendung bzw. persönlichen Übergabe der Stimme ist anzuschließen. (§ 21 Abs. 1 WahlO)

Mit der Änderung der Wahlordnung (1. Novelle 2022) wurde der Gemeindevertretung die Möglichkeit geboten, zu bestimmen, dass allen Wahlberechtigten mit der Einladung zur Wahl und Übersendung des Wahlvorschlages ohne Antrag die Briefwahlunterlagen mitgeschickt werden (Art. 39 Abs. 1 Z. 14 KV). Dieser Beschluss der Gemeindevertretung hat spätestens vier Monate vor der Wahl zu erfolgen. (siehe hierzu § 21 Abs. 7 WahlO)

Die Stimmabgabe durch Briefwahl ist wie folgt möglich (§ 21 Abs. 2 WahlO):

  1. Der Stimmzettel ist in den neutralen Briefumschlag ohne Kennzeichnung einzulegen und unverschlossen in den äußeren Briefumschlag einzulegen.
  2. Der äußere Briefumschlag ist – verschlossen auf dem Postweg an das Presbyterium zu senden oder – von der wahlberechtigten Person persönlich oder durch eine beauftragte dritte Person am Wahlort beim Wahlausschuss abzugeben.

Wichtig ist, dass die briefliche Abgabe des Stimmzettels so rechtzeitig erfolgt, dass der Stimmzettel vor Schluss der allgemeinen Wahlhandlung beim Wahlausschuss eintrifft. Nachher eintreffende Stimmzettel sind ungültig.

Die brieflich abgegebenen Stimmzettel sind anlässlich der allgemeinen Wahlhandlung in die Wahllisten einzutragen und in diesen als solche kenntlich zu machen. (§ 21 Abs. 4 WahlO)

Eine Briefwählerin oder ein Briefwähler möchte persönlich wählen

Es gibt zwei Möglichkeiten:

  • Die Briefwählerin oder der Briefwähler bringt ihren bzw. seinen Briefwahlumschlag samt Unterlagen mit und übergibt diese der oder dem Vorsitzenden des Wahlausschusses. Damit ist klar: Sie oder er hat noch nicht gewählt und darf wählen. Die oder der Vorsitzende vernichtet die Kuverts und gibt dem Gemeindemitglied den Stimmzettel, das damit wählen kann.
  • Wenn das Gemeindemitglied keine Unterlagen hat, darf er oder sie nicht wählen. Sonst könnte es der Fall sein, dass die Briefwahlstimme doch abgegeben wurde und die Person zweimal wählte.

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F

FUNKTIONSPERIODE

Funktionsperiode der neuen Vertretungskörper (Gemeindevertretung, Presbyterium)

Die Funktionsperiode der neu gewählten Gemeindevertretungen und Presbyterien beginnt am 1. Jänner 2024, unabhängig vom Datum der konstituierenden Sitzung. Dadurch wird gewährleistet, dass das neu gewählte Presbyterium bereits mit 1. Jänner 2024 funktionsfähig ist. Trotz Konstituierung der neuen Vertretungskörper bleiben folglich die bisherige Gemeindevertretung und das bisherige Presbyterium noch bis einschließlich 31.12.2023 im Amt.

Die Funktionsperiode der neu gewählten Gemeindevertretungen und Presbyterien endet am 31. Dezember 2029.


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G

GEMEINDEORDNUNG

Jede Pfarrgemeinde kann eine Gemeindeordnung errichten, sofern sie den kirchlichen Rechtsvorschriften entspricht. (Art. 32 Abs. 1 KV)

Die GEMEINDEVERTRETUNG hat über die Gemeindeordnung zu beschließen (Art. 39 Abs. 1 Z. 7 KV). Beschlüsse über die Errichtung einer Gemeindeordnung bzw. deren Änderung müssen vom Superintendentialausschuss genehmigt werden, um rechtswirksam zu sein. (Art. 32 Abs. 2 KV)

Eine Gemeindeordnung muss errichtet werden, wenn

  • in einer Pfarrgemeinde eine oder mehrere Teilgemeinden bestehen. Die Gemeindeordnung hat hierbei Bestimmungen über die Auflösung oder Vereinigung von Teilgemeinden vorzusehen. Es ist festzulegen, wem dann das etwa vorhandene Vermögen zu übertragen ist und wer offene Verpflichtungen zu übernehmen hat. (Art. 32 Abs. 3 Z. 1 KV; Art. 32 Abs. 4 KV; siehe auch Art. 29 Abs. 1 KV zur Verwendung des Vermögens, wenn die Gemeinde aufhört zu bestehen)
  • in der Pfarrgemeinde zwei oder mehrere Pfarrerinnen oder Pfarrer tätig sind. Die Geschäftsordnung regelt deren Wirkungskreis und bestimmt die Leitung des Pfarramtes. (Art. 32 Abs. 3 Z. 2 KV; Art. 22 Abs. 5 KV)
  • der Vorsitz im Presbyterium und in der Gemeindevertretung ohne Wahl im Sinne des Art. 43 Abs. 2 kraft Amtes der amtsführenden Pfarrerin/dem amtsführenden Pfarrer oder der Kuratorin/dem Kurator dauernd übertragen wird. (Art. 32 Abs. 3 Z. 3 KV; Art. 38 Abs. 1 KV)
  • die Pfarrstelle eine Teilstelle ist oder eine solche werden soll; in diesen Fällen regelt die Geschäftsordnung auch Fragen wie etwa Amtsobliegenheiten für die Teilstelle, Fortbildung und Wahrnehmung übergemeindlicher Aufgaben. Diese Gemeindeordnungen bedürfen der Genehmigung des zuständigen Superintendentialausschusses und der Genehmigung des Oberkirchenrates A.B. (Art. 32 Abs. 3 Z. 4 KV; Art. 32 Abs. 5 KV)
  • eine Personalgemeinde errichtet wird. (internationale Gemeinde – Art. 25 KV; Art. 32 Abs. 3 Z. 5 KV)

Weitere Bereiche, die in der Gemeindeordnung geregelt werden können:

Weitere Bereiche, die in der Gemeindeordnung geregelt werden müssen:

  • die Festlegung der Zahl der zu wählenden Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter (Art. 34 Abs. 3 KV)
  • die Bildung der Presbyterien in Pfarrgemeinden mit Teilgemeinden (Art. 42 Abs. 2 KV)
GEMEINDEVERTRETERINNEN und GEMEINDEVERTRETER

Rechte und Pflichten von Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertretern

  • Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter sind kirchliche Amtsträgerinnen und Amtsträger, d.h. sie üben ihr Amt im Namen und Auftrag der Kirche aus (Art. 10 Abs. 5 KV). Auf sie findet wie auf alle Amtsträgerinnen und Amtsträger der Kirche die Disziplinarordnung Anwendung (Art. 11 Abs. 2 KV). In der Kirche A.B. gilt für sie auch die „Ordnung für Lehrfeststellungen“. Als kirchliche Amtsträgerinnen und Amtsträger sind Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter ihrer Gemeinde und den übergeordneten Stellen verantwortlich, also dem Superintendentialausschuss oder dem Oberkirchenrat A.B. (Art. 11 Abs. 4 KV)
  • Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter genießen den Schutz der Kirche: Wenn sie wegen Handlungen behördlich verfolgt werden, die sie in Ausübung ihres Amtes gesetzt haben und die kein Disziplinarvergehen begründen, hat ihnen die Kirche angemessenen Rechtsbeistand zu geben. (Art. 12 Abs. 4 KV)
  • Zu den Pflichten der Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter gehört zunächst und vor allem die Teilnahme an den Sitzungen. Wer dreimal unentschuldigt fehlt, dem kann nach erfolgter Abmahnung das Mandat aberkannt werden. (Art. 16 Abs. 5 und 6 KV)
  • Für ihre Verbindlichkeiten haften vorrangig die Pfarrgemeinden selbst mit ihrem Vermögen. Nur ausnahmsweise kann im Fall von Verschulden eine Haftung der für die Pfarrgemeinde handelnden Personen gegeben sein. Wie alle zur Mitwirkung bei der Vermögensverwaltung einer Gemeinde berufenen Personen sind sie der Gemeinde nach den Kriterien des staatlichen Zivilrechts haftbar (Art. 11 Abs. 4 KV). Es kann also negative Folgen haben, wenn eine Gemeindevertretung z.B. Schuldverpflichtungen beschließt, für die keine Aussicht auf Tilgung besteht, oder einen Haushaltsplan oder Rechnungsabschluss genehmigt, der mit einem großen Defizit abschließt, von dem niemand weiß, wer das bezahlen soll.
  • Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter repräsentieren ihre Gemeinde mit allen in der Kirchenverfassung festgehaltenen Rechten und Pflichten. Sie dürfen an keine Weisungen gebunden werden und haben in ihren Äußerungen und bei Abstimmungen nur der eigenen Überzeugung nach bestem Wissen und Gewissen zu folgen. (Art. 16 Abs. 3 KV)

Zu den Aufgaben, Nachberufung und Nachwahl siehe unter Gemeindevertretung

GEMEINDEVERTRETUNG

siehe auch unter Konstituierung der neuen Gemeindevertretung und Angelobung

Mitglieder der Gemeindevertretung kraft Amtes

Gemäß Art. 35 Abs. 1 KV gehören in der Evangelischen Kirche A.B. der Gemeindevertretung kraft ihres Amtes an:

  • die amtsführende Pfarrerin oder der amtsführende Pfarrer bzw. die Administratorin oder der Administrator während der Erledigung einer Pfarrstelle;
  • alle sonst zur geistlichen Versorgung der Pfarrgemeinde bestellten geistlichen Amtsträgerinnen oder Amtsträger;
  • die zur geistlichen Versorgung einer Pfarrgemeinde zugeteilten geistlichen Amtsträgerinnen oder Amtsträger, Pfarramtskandidatinnen oder Pfarramtskandidaten;
  • die im Sprengel der Pfarrgemeinde bestellte Religionslehrerin oder der bestellte Religionslehrer, falls mehr als eine Religionslehrerin oder ein Religionslehrer bestellt sind, ein aus ihrer Mitte durch das Presbyterium zu berufender Vertreter oder eine zu berufende Vertreterin; für den Fall, dass sich unter den gewählten Gemeindevertreterinnen oder Gemeindevertretern bereits eine oder ein im Sprengel der Pfarrgemeinde bestellte Religionslehrerin oder bestellter Religionslehrer befindet, entfällt das Erfordernis der Berufung einer weiteren Religionslehrerin oder eines weiteren Religionslehrers;
  • geistliche Amtsträgerinnen oder Amtsträger, die in einem Werk der Kirche Dienst auf Grund einer schriftlichen, vom Superintendentialausschuss genehmigten Vereinbarung mit dem Presbyterium ausüben;
  • ins Ehrenamt Ordinierte für die Zeit, in der sie zu einem Dienst in der Pfarrgemeinde beauftragt worden sind, längstens jedoch bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres. Der zuständige Superintendentialausschuss kann auf Antrag der GEMEINDEVERTRETUNG Ausnahmen zur Altersbegrenzung genehmigen.

Weiters gehören der Pfarrgemeinde bzw. Teilgemeinde gem. Art. 35 Abs. 3 KV zur Ausbildung zum geistlichen Amt zugeteilte Personen (Lehrvikare/Lehrvikarinnen, Pfarramtskandidaten/Pfarramtskandidatinnen) für die Dauer ihrer Tätigkeit in der Pfarrgemeinde bzw. Teilgemeinde als nicht stimmberechtigte Mitglieder der Gemeindevertretung an.

Wesentliche Aufgaben der Gemeindevertretung (Art. 39 Abs. 1 KV)

  • Beratung und Beschlussfassung über grundsätzliche Fragen des Lebens der Pfarrgemeinde
  • Wahl der Presbyterinnen und Presbyter, der Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer
  • Wahlen zur Berufung von Mitgliedern in die Gemeindevertretung (Art. 34 Abs. 5 bis 7 KV) – einschließlich der Festlegung, dass der Wahlvorschlag des Presbyteriums lediglich so viele Personen zu enthalten hat, wie Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter zu wählen sind, und dass allen Wahlberechtigten mit der Einladung zur Wahl und Übersendung des Wahlvorschlages ohne Antrag die Unterlagen für eine Briefwahl mitgeschickt werden.
  • Festlegung des Ortes des Pfarramtes (Art. 30 Abs. 2 KV)
  • Behandlung der Jahresberichte der amtsführenden Pfarrerin bzw. des amtsführenden Pfarrers, der übrigen Amtsträgerinnen und Amtsträger und der eingesetzten Arbeitskreise
  • Genehmigung des vom Presbyterium aufgestellten Haushaltsplanes
  • Prüfung und Genehmigung der Rechnungsabschlüsse der Pfarr- und Teilgemeinde und ihrer Anstalten und Stiftungen
  • Beschlussfassung über die Gemeindeordnung
  • Errichtung und Auflassung von Stellen für Angestellte der Pfarrgemeinde
  • Antragstellung auf Zuweisung oder Zuteilung von geistlichen Amtsträgerinnen oder Amtsträgern
  • Beschlussfassung über den Erwerb, die Veräußerung oder die dingliche Belastung von unbeweglichem Vermögen sowie über den Abschluss von Verträgen nach Art. 39 Abs. 1 Z. 10 KV
  • Übernahme von Schuldverpflichtungen, deren Tilgung nicht innerhalb des Rechnungsjahres erfolgt, sowie von Haftungserklärungen
  • Beschlussfassung über bauliche Maßnahmen an kirchlichen Gebäuden oder deren Abbruch sowie über Instandsetzungsarbeiten an diesen und ihren Einrichtungen bei Überschreitung bestimmter Kostengrenzen
  • die Ernennung von besonders verdienten Mitgliedern des Presbyteriums zum Ehrenpresbyter oder Ehrenkurator bzw. Ehrenpresbyterin oder Ehrenkuratorin
  • die Beschlussfassung darüber, ob im gesamten Gebiet der Pfarrgemeinde eine kirchliche Hochzeit (Segnung) gleichgeschlechtlicher Ehepaare in einem öffentlichen Gottesdienst durchgeführt werden darf.

Ausscheiden von Gemeindevertreterinnen oder Gemeindevertretern

Scheiden Gemeindevertreterinnen oder Gemeindevertreter aus, kann dies zur Folge haben, dass die Gemeindevertretung zwingend aufgestockt werden muss. Hierfür stehen drei Möglichkeiten zur Verfügung:

    1. Aufstockung der Gemeindevertretung durch Nachberufung durch die Gemeindevertretung selbst

    • Die GEMEINDEVERTRETUNG kann mit Zweidrittelmehrheit beschließen, Mitglieder durch die Gemeindevertretung selbst nachzuwählen (Art. 34 Abs. 6 KV). Wählbar sind alle zur Gemeindevertretung passiv Wahlberechtigten.
    • Die Wahl durch die Gemeindevertretung erfolgt aufgrund von Nominierungen des PRESBYTERIUMS oder aufgrund eines Vorschlags aus der Mitte der Gemeindevertretung. Hierfür ist eine Unterstützung von mindestens einem Fünftel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. (Art. 34 Abs. 8 KV)
    • Die zu wählenden Personen müssen die Wahlvoraussetzungen für die Gemeindevertretung erfüllen. (Art. 34 Abs. 8 KV)
    • Die Wahl erfolgt gemäß den allgemeinen Bestimmungen der Wahlordnung. (Art. 34 Abs.8 KV)
    • Beim Ausscheiden einzelner Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter kann – aber muss nicht – sofort durch Berufung nachbesetzt werden, es sei denn, die festgelegte Mindestgrenze bezüglich der Anzahl von Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertretern in der Gemeindevertretung (Art. 34 Abs. 2 KV) wird unterschritten.

    • Mitglieder können durch die Gemeindevertretung nachgewählt werden, wenn (Art. 34 Abs. 6 KV):
      • – die Anzahl der gewählten und durch Wahl berufenen Mitglieder der Gemeindevertretung unter die von der Gemeindevertretung festgesetzte bzw. in der Gemeindeordnung festgelegte Zahl sinkt, allerdings nicht unter die in der Kirchenverfassung festgesetzte Mindestzahl und

        – die gewählten Mitglieder des Presbyteriums nicht mehr als ein Drittel der verbliebenen Mitglieder der Gemeindevertretung darstellen.

        – Als Obergrenze gilt die von der Gemeindevertretung festgesetzte bzw. in der Gemeindeordnung festgelegte Zahl der zu wählenden Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter.

    • Die GEMEINDEVERTRETUNG muss eine Aufstockung der gewählten und berufenen Mitglieder der Gemeindevertretung vornehmen, wenn (Art. 34 Abs. 7 KV):
      • – die Anzahl der gewählten und durch Wahl berufenen Mitglieder unter die nach der Kirchenverfassung festgelegte Mindestgrenze sinkt

        oder

        – die gewählten Mitglieder des Presbyteriums mehr als ein Drittel der verbliebenen gewählten und durch Wahl berufenen Mitglieder der Gemeindevertretung darstellen.

        – Als Obergrenze gilt die nach der Kirchenverfassung festgelegte Mindestgrenze und jedenfalls bis zu so viele Personen, bis die Anzahl der verbliebenen gewählten und zwischenzeitig durch Wahl berufenen Mitglieder der Gemeindevertretung mindestens das Dreifache der gewählten Mitglieder des Presbyteriums beträgt.

    2. Wahl von bis zu drei fachlich besonders qualifizierten Gemeindevertreterinnen oder Gemeindevertretern

    Während der laufenden Funktionsperiode können jederzeit bis zu drei, insbesondere fachlich qualifizierte Gemeindemitglieder durch Wahl von der Gemeindevertretung berufen werden (Art. 34 Abs. 5 KV). Es wird empfohlen, diese Möglichkeit zu nutzen, um Personen mit einer bestimmten fachlichen Expertise für die Gemeinde zu gewinnen.

    3. Nachwahlen

    Nachwahlen werden erforderlich, wenn die Zahl der durch die Gemeindevertretung Nachberufenen die Hälfte der Mitglieder der Gemeindevertretung überschreitet, d.h. es muss eine Nachwahl durch die Mitglieder der Pfarrgemeinde nach den Regeln der Gemeindevertretungswahlen durchgeführt werden. Eine Berufung von Mitgliedern in die Gemeindevertretung ist in diesem Fall nicht mehr möglich. (Art. 34 Abs. 10 KV)

Beiziehung fachlich qualifizierter Mitglieder der Pfarr- und Teilgemeinde

Fachlich qualifizierte Mitglieder der Pfarr- und Teilgemeinde können zur Berichterstattung und Beratung beigezogen werden (Art. 39 Abs. 2 KV). Sie werden nicht in die Gemeindevertretung gewählt, gehören nicht der Gemeindevertretung an und sind daher in der Gemeindevertretung nicht stimmberechtigt.

Dank und Entpflichtung

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, sich bei den scheidenden Mitgliedern der Gemeindevertretung zu bedanken und sie vom Amt zu entpflichten. Dies kann geschehen etwa im Rahmen eines Gottesdienstes oder anderer gemeindlicher Veranstaltungen.

GEMEINDEVERTRETUNGSWAHLEN

Gemeindevertretungswahlen in Pfarrgemeinden mit Teilgemeinden (Mutter- und Tochtergemeinden)

    Zuständigkeiten

    PRESBYTERIUM:

    – Festsetzung des Wahltermins bzw. der Wahltage (§ 13 Abs. 3 WahlO)

    – Bestellung der Wahlausschüsse (§ 19 Abs. 1 WahlO)

    In allen anderen Wahlbelangen kann jede Pfarrgemeinde mit Teilgemeinden selbst entscheiden und in der Gemeindeordnung festlegen (§ 13 Abs. 1 WahlO), welches PRESBYTERIUM zuständig ist.

Zusammensetzung des Pfarrgemeindepresbyteriums

Diese hat zahlenmäßig dem Verhältnis der stimmberechtigten Gemeindemitglieder der Muttergemeinde zu jenem der Tochtergemeinde zu entsprechen. (Art. 30 Abs. 5 KV)

Zusammensetzung der Gemeindevertretung der Pfarrgemeinde

Die GEMEINDEVERTRETUNG kann rechtzeitig vor der Wahl die Zuordnung von Sitzen in der Gemeindevertretung der Pfarrgemeinde an einzelne Teilgemeinden oder bestimmte Seelsorgesprengel beschließen. Der Beschluss bedarf der Genehmigung des zuständigen Superintendentialausschusses. (Art. 34 Abs. 4 KV)

    Wahlvorschlag

  • Wenn die Gemeindevertretung der Pfarrgemeinde beschlossen hat, dass gleichzeitig die Gemeindevertretung der Teilgemeinde und jene der Pfarrgemeinde gewählt werden soll, werden zwei Wahlvorschläge und zwei Stimmzettel statt einem benötigt.
  • Praktische Umsetzung: Für jede Teilgemeinde erstellt das PRESBYTERIUM der Teilgemeinde einen Wahlvorschlag, das Presbyterium der Pfarrgemeinde einen für die Gemeindevertretung der Pfarrgemeinde. Die oder der Wahlberechtigte einer Teilgemeinde erhält dann zwei Wahlvorschläge bzw. Stimmzettel: einen für die Gemeindevertretung der Pfarrgemeinde und einen für die Gemeindevertretung seiner oder ihrer Teilgemeinde. Es empfiehlt sich, für die Stimmzettel verschiedenfarbige Papiere zu verwenden, insbesondere wenn mehrere Teilgemeinden bestehen.
  • Vorwahlen (§ 13 Abs. 4 WahlO)

  • Die GEMEINDEVERTRETUNG kann beschließen, dass Vorwahlen durchzuführen sind.
  • Es gelten alle Regeln wie bei den Gemeindevertretungswahlen.
  • Vorwahlen haben den Zweck, Kandidatinnen und Kandidaten aus den Teilgemeinden bzw. Seelsorgesprengeln zu finden, die sich für die Gemeindevertretung der Pfarrgemeinde aufstellen lassen. Das Nominierungsrecht der Gemeindemitglieder in der Teilgemeinde bzw. dem Seelsorgesprengel darf dabei nicht eingeschränkt werden.
  • Der Wahltermin wird vom PRESBYTERIUM festgesetzt (§ 13 Abs. 3 WahlO), wobei die gesetzlichen Fristen zu beachten und bei der Festsetzung des Wahltermins zu berücksichtigen sind.
  • Gewählt wird nur in den jeweiligen Teilgemeinden bzw. Seelsorgesprengeln.
  • Es sind nur die Gemeindemitglieder der Teilgemeinden bzw. Seelsorgesprengel in ihrer Teilgemeinde bzw. in ihrem Seelsorgesprengel aktiv wahlberechtigt.
  • Der Stichtag für aktiv und passiv Wahlberechtigte ist der Tag der Vorwahl.
  • Das PRESBYTERIUM muss mehr Personen, als Plätze in der Gemeindevertretung der Pfarrgemeinde besetzt werden sollen, vorschlagen.
  • Es können nur Gemeindemitglieder Kandidatinnen und Kandidaten aus der eigenen Teilgemeinde nominieren. Zum Vergleich: Bei den Gemeindevertretungswahlen können Gemeindemitglieder Kandidatinnen und Kandidaten aus anderen Teilgemeinden nominieren.
  • Notwendig ist mindestens ein Viertel von Unterstützungen wie Plätze bei den Vorwahlen zu besetzen sind.
  • Für jeden Sprengel ist vom PRESBYTERIUM ein eigener Wahlausschuss zu bestellen.
  • In den Wahlvorschlag des Presbyteriums für die Gemeindevertretungswahlen sind jene Personen zu übernehmen, die bei der Vorwahl die relative Mehrheit der Stimmen erhalten haben. (§ 23 Abs. 3 WahlO)

Gemeindevertretungswahlen in Pfarrgemeinden mit Seelsorgesprengeln

  • Jede GEMEINDEVERTRETUNG kann rechtzeitig vor der Wahl beschließen, die Sitze in der Gemeindevertretung der Pfarrgemeinde einzelnen Teilgemeinden oder bestimmten Seelsorgesprengeln zuzuordnen. Dieser Beschluss bedarf der Genehmigung des zuständigen Superintendentialausschusses. (Art. 34 Abs. 4 KV)
  • Wenn Vorwahlen durchgeführt wurden, so hat der Wahlvorschlag bzw. Stimmzettel das Ergebnis der Vorwahlen aufzunehmen.
  • Wenn keine Vorwahlen durchgeführt worden sind, ist der Wahlvorschlag bzw. dann der Stimmzettel nach den Teilgemeinden zu gliedern.
  • Danach kann jedes wahlberechtigte Gemeindemitglied weitere Personen zur Aufnahme in den Wahlvorschlag namhaft machen. Die Anzahl der nominierten Personen darf jedoch nicht größer sein als das Doppelte der zu wählenden Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter. (§ 16 WahlO)
  • Auf den Stimmzetteln dürfen die Wählerinnen und Wähler höchstens so viele Kandidatinnen oder Kandidaten ankreuzen bzw. streichen, als Plätze in der Gemeindevertretung zu besetzen sind. Andernfalls ist die Stimme ungültig.

Gemeindevertretungswahlen in Tochtergemeinden mit höchstens 200 Gemeindemitgliedern

  • Tochtergemeinden bis 200 Gemeindemitglieder können, müssen aber nicht, eine Gemeindevertretung wählen.
  • Wenn keine Gemeindevertretung gewählt wird, dann tritt an ihre Stelle die Gemeindeversammlung (= Versammlung der wahlberechtigten Gemeindemitglieder) für die Wahlperiode. (Art. 33 Abs. 1 KV)
  • Die GEMEINDEVERSAMMLUNG übernimmt dann alle Aufgaben und Pflichten, die sonst die Gemeindevertretung hat.
  • Die Beschlussfähigkeit von Gemeindeversammlungen ist gegeben, wenn ein Fünftel der stimmberechtigten Gemeindemitglieder anwesend ist. (§ 4 Abs. 2 Verfahrensordnung)
  • Auch in Pfarrgemeinden ohne Gemeindevertretung ist ein Presbyterium zu wählen. Die Wahl von Presbyterinnen und Presbytern ist jedoch nur gültig, wenn in einer beschlussfähigen Sitzung der Gemeindeversammlung mindestens die Hälfte der Wahlberechtigten abgestimmt hat und mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen gültig ist (§ 2 WahlO). Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. (§ 3 Abs. 1 WahlO)

Gemeindevertretungswahlen in Predigtstationen (Art. 48 und 49 KV)

  • Eine Predigtstation ist ein abgegrenztes Gebiet innerhalb einer Pfarrgemeinde.
  • Durch Beschluss des PRESBYTERIUMS und mit Zustimmung der amtsführenden Pfarrerin oder des amtsführenden Pfarrers können Predigtstationen errichtet werden.
  • Die Errichtung einer Predigtstation gilt für eine Funktionsperiode. Ein halbes Jahr vor ihrem Ende ist darüber neu zu beschließen. (Art. 48 Abs. 1 KV)
  • Für die Errichtung einer Predigtstation ist die Genehmigung der Superintendentin oder des Superintendenten erforderlich. Der Oberkirchenrat A.B. ist von der erteilten Genehmigung zu verständigen. (Art. 48 Abs. 2 KV)
  • Die selbstständige Verwaltung der besonderen Angelegenheiten, die die Predigtstation betreffen, erfolgt durch die Versammlung der ihr angehörenden wahlberechtigten Gemeindemitglieder (entspricht der Gemeindevertretung) und durch den Predigtstationsausschuss (entspricht dem Presbyterium).
  • Der Predigtstationsausschuss wird von der Versammlung der wahlberechtigten Gemeindemitglieder der Predigtstation gewählt. Er besteht aus drei bis fünf gewählten Mitgliedern, für die zwei Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter zu wählen sind. (Art. 49 Abs. 4 KV)
  • Für den Predigtstationsausschuss dürfen nur wahlfähige Gemeindemitglieder der Pfarrgemeinde kandidieren, die der Predigtstation angehören. Eine gleichzeitige Kandidatur für die Gremien der Pfarrgemeinde (Gemeindevertretung, Presbyterium) ist nicht nötig, aber zulässig.
  • Der PREDIGTSTATIONSAUSSCHUSS wählt folgende Mitglieder: Obfrau oder Obmann, Schatzmeisterin oder Schatzmeister, Schriftführerin oder Schriftführer. (Art. 49 Abs. 5 KV)
  • In finanziellen Angelegenheiten ist die Predigtstation an die Zustimmung des Presbyteriums der Pfarrgemeinde/Muttergemeinde/Tochtergemeinde gebunden.
GRUNDSÄTZE DES WAHLRECHTS

Gleiches Wahlrecht

Jede und jeder Wahlberechtigte besitzt jeweils eine Stimme, wobei jede Stimme den gleichen Einfluss auf das Wahlergebnis hat und den gleichen Zählwert besitzt.

Unmittelbares Wahlrecht

Die Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter werden direkt von den Gemeindemitgliedern gewählt. Im Unterschied dazu werden die Mitglieder des Presbyteriums nicht direkt von den Gemeindemitgliedern gewählt, sondern von der Gemeindevertretung. Auf die Zusammensetzung des Presbyteriums haben die Gemeindemitglieder keinen direkten Einfluss.

Geheimes Wahlrecht

Wahlkabine, Wahlkuvert und Wahlurne sollen gewährleisten, dass die Stimmabgabe von anderen Menschen unbeobachtet und unbeeinflusst erfolgen kann. Wenn es die örtlichen Gegebenheiten erlauben, ist eine Wahlkabine nicht zwingend erforderlich.

Siehe dazu auch den Beschluss des Revisionssenates vom 17. Oktober 2018 (Az: R3/2018; siehe ABl. Nr. 183/2018, Seite 169), der (in verkürzter Form) u.a. Folgendes besagt:

„[…] 2. Der Grundsatz des geheimen Wahlrechts ist eine der zentralen Säulen der Rechtsordnung der Kirche. Eine Wahl ist dann nicht geheim, wenn das unbeobachtete Ausfüllen von Stimmzetteln nicht gewährleistet wird. Das Ausfüllen des im Wahllokal ausgehändigten Stimmzettels ist Teil des Wahlvorgangs und darf nicht in Nebenräume des Wahllokals oder in Kirchen „ausgelagert“ werden. Nur so ist gewährleistet, dass der im Wahllokal befindliche Wahlausschuss die persönliche, unbeeinflusste und geheime Stimmabgabe mittels des ausgegebenen Stimmzettels überwachen kann.“

    Verletzung des geheimen Wahlrechts

    Der Revisionssenat hat etwa am 6. November 2006 im Zusammenhang mit der Verletzung des Grundsatzes des geheimen Wahlrechtes seine Entscheidung (Az: R7/2005; siehe ABl. Dezember 2006, Seite 198) wie folgt begründet:

    […] „Geheim“ ist ein Wahlrecht dann, wenn der Wähler seine Stimme derart abzugeben vermag, dass niemand erkennen kann, wen er gewählt hat. Die geheime Wahl soll den Wähler nicht bloß vor unerwünschter Einflussnahme auf seine Willensbildung im Zuge des Wahlvorgangs bewahren, sie soll ihm auch die Sorge und Furcht nehmen, dass er wegen seiner Stimmabgabe in bestimmter Richtung Vorwürfen und Nachteilen welcher Art immer ausgesetzt sei. Der Grundsatz des geheimen Wahlrechts verlangt daher wirksame Vorkehrungen zur Geheimhaltung des Wahlverhaltens des einzelnen Wählers (Öhlinger, Verfassungsrecht Rz 380). Die Abgabe der Stimme hat stets in einer für die Wahlbehörde und die Öffentlichkeit nicht erkennbaren Weise zu geschehen (Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Bundesverfassungsrechts Rz 311 mit Nachweisen zur Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes). […]

Persönliches Wahlrecht

Das Wahlrecht muss persönlich ausgeübt werden, d.h. die Wählerin und der Wähler kann sich nicht vertreten lassen; auch nicht durch Vorweis einer Vollmacht.

Eine Verletzung dieser Grundsätze hat zur Folge, dass die Wahlen angefochten und – soweit der Fehler das Ergebnis verändern könnte – für ungültig erklärt werden.

Siehe dazu auch das Erkenntnis des Revisionssenates vom 24. April 2012 (Az: R9,10/2011; ABl. Mai 2012, Seite 108), hier in verkürzter Form:

„§ 18 Abs 1 WahlO bestimmt, dass der Wahlvorschlag in alphabetischer Reihenfolge der Familiennamen zusammen mit der Einladung zur Wahl spätestens eine Woche vor dem Wahltermin bzw. vor dem ersten Wahltag den wahlberechtigten Gemeindegliedern zu übermitteln ist. Zweck dieser Bestimmung ist es, dass allen Wahlberechtigten der Wahlvorschlag persönlich zukommt, ist doch das Wahlrecht ein höchstpersönliches Recht. Wird ein Wahlvorschlag bloß an alle Haushalte mit wahlberechtigten Gemeindegliedern versandt, ist der Bestimmung des § 18 Abs 1 WahlO nicht Genüge getan. Dies hat zur Folge, dass die Wahl an einem erheblichen Mangel leidet, der auch geeignet ist, das Wahlergebnis zu beeinflussen. Die wegen Verletzung des § 18 WahlO angefochtene Wahl ist daher aufzuheben.“

Die Änderung der einwöchigen Frist auf zwei Wochen in § 18 Abs. 1 WahlO erfolgte erst mit der 1. Novelle 2022.


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K

KENNZEICHNUNG AUF DEM STIMMZETTEL

siehe unter Stimmzettel

KONSTITUIERUNG DER NEUEN GEMEINDEVERTRETUNG
  • Die konstituierende Sitzung der neu gewählten Gemeindevertretung muss innerhalb von sechs Wochen nach der Gemeindevertretungswahl stattfinden; sie ist von der AMTSFÜHRENDEN PFARRERIN/vom AMTSFÜHRENDEN PFARRER bzw. von der ADMINISTRATORIN/vom ADMINISTRATOR einzuberufen. (Art. 36 Abs. 2 KV)
  • Aufgrund der für die Gemeindevertretungswahlen 2023 festgelegten Fristen haben somit die konstituierenden Sitzungen bis spätestens 17. Dezember 2023 stattzufinden (= 6 Wochen nach dem 5. November 2023).
  • Zu beachten ist, dass die Frist einer möglichen Wahlanfechtung (das sind zwei Wochen nach Bekanntgabe des vorläufigen Wahlergebnisses) abzuwarten ist. Es ist nicht zulässig, die konstituierende Sitzung bereits innerhalb der Frist der möglichen Wahlanfechtung abzuhalten.
  • Alle gewählten Mitglieder der neuen Gemeindevertretung sowie alle Mitglieder von Amts wegen (siehe Art. 35 KV) müssen von der AMTSFÜHRENDEN PFARRERIN/vom AMTSFÜHRENDEN PFARRER bzw. von der ADMINISTRATORIN/vom ADMINISTRATOR eingeladen werden.
  • Die Einladung zur konstituierenden Sitzung hat mindestens sieben Tage vor dem Sitzungstermin schriftlich unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung allen Mitgliedern der Gemeindevertretung zuzugehen. (§ 3 Abs. 2 Verfahrensordnung)
  • In der konstituierenden Sitzung finden die Angelobung der Mitglieder der Gemeindevertretung sowie die Konstituierung des Vertretungskörpers statt.

Vorsitzführung in der neu konstituierten Gemeindevertretung und Wahl des Presbyteriums

  • In der konstituierenden Sitzung der neuen Gemeindevertretung hat die Wahl des neuen Presbyteriums stattzufinden. Es gehört zu den Aufgaben der Gemeindevertretung, aus ihren weltlichen Mitgliedern ein Presbyterium zu wählen. (Art. 42 Abs. 2 KV)
  • Sofern die Gemeindeordnung nichts anderes vorsieht, übernimmt in der ersten Sitzung die AMTSFÜHRENDE PFARRERIN/der AMTSFÜHRENDE PFARRER bzw. die ADMINISTRATORIN/der ADMINISTRATOR (während der Erledigung der Pfarrstelle) den Vorsitz und konstituiert mittels Wahlen (Art. 45 Abs. 1) das Presbyterium. (Art. 43 Abs. 1 KV)
KOOPTIERUNG VON EXPERTINNEN und EXPERTEN

siehe unter Gemeindevertretung


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L

LEKTORINNEN und LEKTOREN

Bestellung von Lektorinnen und Lektoren der Pfarrgemeinde

Zur Bestellung einer Lektorin oder eines Lektors ist zunächst die Berufung durch das PRESBYTERIUM notwendig. (§ 3 Abs. 1 Lektorenordnung)

Die Amtszeit einer Lektorin oder eines Lektors gilt bis zu einem halben Jahr nach Ende der jeweiligen Amtsperiode des Presbyteriums einer Pfarrgemeinde. (§ 5 Z. 3 Lektorenordnung)


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M

MEHRHEITEN

siehe auch unter Presbyterium

siehe auch unter Wahlergebnis

  • Die überhälftige Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen (§ 3 Abs. 2 WahlO) betrifft die Wahlen innerhalb der Gemeindevertretung.
  • Die relative Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen (§ 23 Abs. 3 WahlO) betrifft die österreichweiten Wahlen in die Gemeindevertretung.
  • Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. (§ 3 Abs. 5 WahlO)
MUTTERGEMEINDE

Die Muttergemeinde ist jener Teil der Pfarrgemeinde, in welchem das Pfarramt liegt (Art. 30 Abs. 2 KV). Die Auflösung einer Tochtergemeinde führt zur Auflösung der Muttergemeinde, wenn nur eine Tochtergemeinde besteht. Die Muttergemeinde ist demnach als neue Pfarrgemeinde zu errichten (Art. 30 Abs. 1 KV).


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N

NACHWAHLEN

siehe unter Gemeindevertretung


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O

ORTSÜBLICHKEIT

Mit der 1. Novelle 2022 wurde in der Wahlordnung klargestellt, was ortsüblich ist: Als ortsüblich sind demnach jedenfalls Verlautbarungen in Gottesdiensten und Gemeindebriefen, die Bekanntmachung auf der Website der Pfarrgemeinde und in sozialen Medien, derer sich die Pfarrgemeinde bedient, anzusehen (siehe § 14 Abs. 1 dritter Satz WahlO).


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P

PREDIGTSTATIONEN
PRESBYTERIUM

Wahl des neuen Presbyteriums nach den Gemeindevertretungswahlen

Die Wahl des Presbyteriums nach den Gemeindevertretungswahlen erfolgt in der konstituierenden Sitzung der Gemeindevertretung. Das Presbyterium ist aus den weltlichen Mitgliedern der Gemeindevertretung zu wählen (Art. 42 Abs. 2 KV). Da zwingend eine Wahl vorgeschrieben ist, ist es nicht möglich, dass diejenigen Gemeindevertreterinnen oder Gemeindevertreter, die bei der Gemeindevertretungswahl die meisten Stimmen erhalten haben, automatisch das Presbyterium bilden.

Die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Presbyteriums wird von der jeweils neu gewählten Gemeindevertretung festgesetzt, sofern sie nicht in der Gemeindeordnung geregelt ist (Art. 42 Abs. 3 KV). Zu berücksichtigen sind dabei die zahlenmäßigen Vorgaben in der Kirchenverfassung. Demnach hat die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Presbyteriums

    – in Pfarr- und Teilgemeinden mit bis zu 1000 Mitgliedern vier bis acht zu wählende Mitglieder,

    – in Pfarrgemeinden mit über 1000 Mitgliedern fünf bis 15 zu wählende Mitglieder

zu betragen.

Es dürfen jedoch nicht mehr als ein Drittel der gewählten Mitglieder der Gemeindevertretung sein. (Art. 42 Abs. 4 KV)

Wahlvorschlag

Die MITGLIEDER DER GEMEINDEVERTRETUNG schlagen die Kandidatinnen und Kandidaten vor oder können sich selbst bereiterklären, für das Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters zu kandidieren. Geschlechterparität soll gegeben sein.

Wahl

Die Wahl erfolgt mittels Stimmzettel (geheimes Wahlrecht). Auf den Stimmzetteln können höchstens so viele Personen angekreuzt werden, wie Plätze im Presbyterium zu besetzen sind. Das Ausfüllen der Stimmzettel muss nicht zwingend in einer Wahlzelle stattfinden. Die Wählerinnen und Wähler müssen jedoch unbeobachtet ihre Stimmzettel ausfüllen können.

Eine Wahl, die durch offene Zustimmungsbekundung wie etwa Applaus (per acclamationem) erfolgt, ist ungültig. Sie müsste angefochten werden. Alle Beschlüsse eines derart gewählten Presbyteriums wären ungültig und könnten aufgehoben werden.

Wahlprotokoll

Über die Wahl des Presbyteriums ist ein Wahlprotokoll zu führen.

Wahlausschuss

Der Wahlausschuss hat wie bei der Gemeindevertretungswahl aus mindestens drei Personen zu bestehen, die eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden wählen.

Gültigkeit der Wahl

Die Wahl ist gültig, wenn

  • die Gemeindevertretung beschlussfähig ist, d.h. wenn mehr als die Hälfte der Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter anwesend ist (§ 4 Abs. 1 Verfahrensordnung),
  • mindestens die Hälfte aller Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter abgestimmt hat und
  • mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen gültig ist. (§ 2 WahlO)

Eine Kandidatin oder ein Kandidat ist nur dann gewählt, wenn mehr als die Hälfte der
abgegebenen gültigen Stimmen auf sie oder ihn entfallen. Die Auszählung der Stimmen erfolgt
wie im folgenden Beispiel beschrieben:

26 Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter sollen acht Presbyterinnen und Presbyter
wählen, zehn Personen stellen sich als Kandidatinnen und Kandidaten zur Verfügung.

Kandidatinnen und Kandidaten:
A  B  C  D  E  F  G  H  I  J

Angekreuzt:
15 12 26 25 17 9 11 21 23 13

Abgegebene gültige Stimmen: 172

172 dividiert durch 8 (= wählbare Kandidatinnen und Kandidaten) = 21,5

21,5 dividiert durch 2 = 10,75 (= Hälfte)

Ermittlung der überhälftigen Mehrheit:

Um die überhälftige Mehrheit festzustellen, ist zu beachten, dass nicht jede und jeder Wahlberechtigte so viele Kandidatinnen und Kandidaten ankreuzen muss, wie Plätze zu besetzen sind, um gültig abzustimmen. Daher wird grundsätzlich unterschieden zwischen Stimmzettel und Stimmen. Die Wählerin oder der Wähler gibt mit einem Stimmzettel mehrere Stimmen ab, die dann bei der Auszählung gezählt werden.

Ergebnis:

Gewählt sind in der Reihenfolge der erhaltenen Stimmen (§ 3 Abs. 2 WahlO) jene Kandidatinnen und Kandidaten, die mindestens elf Stimmen erhalten haben. Da nur acht Plätze im Presbyterium zur Verfügung stehen, ist Kandidatin G trotz überhälftiger Mehrheit nicht gewählt. Kandidat F hat nicht genügend Stimmen erhalten.

Vorsitzführung im neu gewählten Presbyterium (Art. 43 Abs. 2 KV)

  • Nach der Wahl der Presbyterinnen und Presbyter hat sich das neu gebildete Presbyterium zu konstituieren.
  • Den Vorsitz im Presbyterium führt die amtsführende Pfarrerin/der amtsführende Pfarrer oder die Kuratorin/der Kurator. Stellvertretende Vorsitzende/stellvertretender Vorsitzender des Presbyteriums ist die jeweils andere Person.
  • Sind sowohl die amtsführende Pfarrerin/der amtsführende Pfarrer als auch die Kuratorin/der Kurator als Vorsitzende bzw. stellvertretende Vorsitzende verhindert, führt den Vorsitz der/die Kurator/in-Stellvertreter/in.
  • Sofern in der Gemeindeordnung diesbezüglich keine Festlegung erfolgt, hat das Presbyterium in der konstituierenden Sitzung nach Durchführung der Wahlen gemäß Art. 45 Abs. 1 zwischen der amtsführenden Pfarrerin/dem amtsführenden Pfarrer und der Kuratorin/dem Kurator die Vorsitzende/den Vorsitzenden zu wählen.

Wahl der Funktionen im Presbyterium

  • Die bzw. der VORSITZENDE DES PRESBYTERIUMS konstituiert mittels Wahlen (Art. 45 Abs. 1) das Presbyterium. (Art. 43 Abs. 1 KV)
  • Die einzelnen Funktionen im Presbyterium werden mittels Stimmzettel gewählt.
  • Bei der Wahl muss genau feststehen, für welche Funktion im Presbyterium die einzelnen Personen kandidieren.
  • Wird eine dieser Stellen (Funktionen) vakant, ohne dass dieses Mitglied aus dem Presbyterium selbst ausscheidet, ist diese Stelle (Funktion) unverzüglich nachzubesetzen, was auch für die Wahl der/des Vorsitzenden des Presbyteriums gilt.
  • Scheidet jedoch ein Mitglied des Presbyteriums mit einer dieser Funktionen (Stelle) aus dem Presbyterium aus, ist spätestens nach erfolgter Neuwahl gemäß Art. 44 Abs. 3 vom Presbyterium die vakant gewordene Funktion (Stelle) nachzubesetzen. (Art. 45 Abs. 1 KV)
  • Das PRESBYTERIUM kann für die Dauer der Funktionsperiode aus seinen Mitgliedern (weltliche, geistliche) eine Sitzungsleiterin (Moderatorin)/einen Sitzungsleiter (Moderator) wählen, der/dem ausschließlich die Leitung der Sitzungen des Presbyteriums und der Gemeindevertretung anstelle der/des Vorsitzenden obliegt. (Art. 45 Abs. 2 KV) Unberührt bleiben davon die übrigen Rechte der/des Vorsitzenden des Presbyteriums (Art. 43 Abs. 2 und 3) und der Gemeindevertretung.
  • Ist die gewählte Sitzungsleiterin (Moderatorin)/der gewählte Sitzungsleiter (Moderator) verhindert, hat die Sitzung die/der gewählte Vorsitzende laut Art. 43 Abs. 2 und Abs. 3 zu leiten. (Art. 45 Abs. 2 KV)
  • Es ist nicht zulässig, dass jene Person, die bei der Wahl der Presbyterinnen und Presbyter die meisten Stimmen erhalten hat, automatisch Kuratorin bzw. Kurator wird.

Dank und Entpflichtung

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, sich bei den scheidenden Mitgliedern des Presbyteriums zu bedanken und sie vom Amt zu entpflichten. Dies kann geschehen etwa im Rahmen eines Gottesdienstes oder anderer gemeindlicher Veranstaltungen.


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S

SEELSORGESPRENGEL
STIMMENAUSZÄHLUNG

Mögliche besondere Vorkommnisse bei der Stimmenauszählung

  • Ein Kuvert ist leer: sofort im Wahlprotokoll vermerken.
  • In einem Stimmkuvert sind zwei Stimmzettel: Beide Stimmzettel sind ungültig, es sei denn, es sind die Absender auf dem Stimmkuvert vermerkt.
  • Auf dem Stimmkuvert sind die Absender vermerkt: Diese Stimme kann deshalb akzeptiert werden, weil das Wahlgeheimnis dem Schutz des Wählers dient. In diesem Fall wird auf das Wahlgeheimnis verzichtet, und nur in diesem Fall könnten zwei oder mehrere Stimmzettel in einem Stimmkuvert doch akzeptiert werden, wenn als Absender zwei oder mehrere Personen angegeben sind und diese Personen Briefwahlunterlagen angefordert hatten. Dies wird im Wahlprotokoll vermerkt.
  • Auf dem Stimmzettel ist die Kennzeichnung nicht auf dem dafür vorgesehenen Feld, sondern über dem Namen angebracht: Wenn der Wille der Wählerin bzw. des Wählers klar erkennbar ist, dann ist die Stimme gültig.
  • Auf einem sonst leeren Zettel steht ein Name einer Kandidatin oder eines Kandidaten: Die Stimme für die Kandidatin bzw. den Kandidaten ist gültig, da es keine „amtlichen“ Stimmzettel gibt.
  • Im Zweifel ist immer entscheidend, ob der Wille der Wählerin oder des Wählers klar erkennbar ist. Wäre z.B. durch Ankreuzen zu wählen, werden aber stattdessen die Namen eingekreist oder abgehakt, ist die Stimme gültig.
STIMMZETTEL
  • Der alphabetisch gereihte Wahlvorschlag kann als Stimmzettel verwendet werden.
  • Auf dem Stimmzettel ist die maximal zulässige Anzahl der zu Wählenden anzuführen.
  • Werden am Stimmzettel mehr Kandidatinnen und Kandidaten gewählt, als Sitze in der Gemeindevertretung zu vergeben sind, ist der gesamte Stimmzettel ungültig.
  • Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Kandidatinnen und Kandidaten die oder der Wählende wählen wollte, etwa wenn der Wille der bzw. des Wählenden durch Ankreuzen, Unterstreichen oder andere Kennzeichnung der Kandidierenden, durch Durchstreichen der übrigen Kandidierenden oder auf sonstige Weise eindeutig zu erkennen ist.
  • Werden auf einem Stimmzettel einzelne oder mehrere wahlwerbende Personen gestrichen und bleiben die nicht gestrichenen Personen ohne besonderes Kennzeichen, gelten Letztere als gewählt.
  • Stimmzettel mit weniger gekennzeichneten Personen, als Sitze in der Gemeindevertretung zu vergeben sind, sind gültig, auch wenn nur ein einziger Name gekennzeichnet wurde.
  • Ein leerer Stimmzettel ist ungültig
  • Weist der Wahlvorschlag nur so viele Personen auf, als in die Gemeindevertretung zu wählen sind (§ 15 Abs. 2), kann am Stimmzettel über dem ersten Namen ein anzukreuzendes Feld vorgesehen werden mit der Bezeichnung „Ich wähle alle Kandidatinnen und Kandidaten“. Wird dieses Feld angekreuzt, ist der Stimmzettel gültig und sind alle auf dem Wahlvorschlag gelisteten Personen gewählt.

siehe dazu § 1 Abs. 5, § 18 Abs. 3, 4 und 5 WahlO

Zur Ungültigkeit eines leeren Stimmzettels siehe auch den Beschluss des Revisionssenates vom 17. Oktober 2018 (Az: R3/2018; ABl. Nr. 183/2018, Seite 169), der (in verkürzter Form) u.a. Folgendes besagt:

„1. Gemäß § 1 Absatz 2 WahlO sind leere Stimmzettel ungültig. Zur Kennzeichnung der gewählten Kandidatinnen und Kandidaten auf dem Stimmzettel kommt damit jene Variante, nach der festgelegt wird, dass nicht gewählte Personen auf dem Stimmzettel zu streichen sind, dann nicht in Frage, wenn – wie bei der hier angefochtenen Wahl – nur so viele Sitze in der Gemeindevertretung zu vergeben sind, wie es kandidierende Personen auf dem Stimmzettel gibt. […]“


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T

TEILGEMEINDEN
TOCHTERGEMEINDEN

siehe auch unter Gemeindevertretungswahlen

  • Eine Tochtergemeinde ist Teil einer Pfarrgemeinde. Sie kann für die vom Sitz des Pfarramtes entfernt wohnenden Gemeindemitglieder der Pfarrgemeinde errichtet werden.
  • Die Errichtung einer Tochtergemeinde muss laut Kirchenverfassung (Art. 30 Abs. 1 KV) zumindest ein halbes Jahr vor Beginn der nächsten Wahlperiode der Gemeindevertretung abgeschlossen sein. Gleiches gilt für deren Auflösung.
  • Für die Errichtung einer Tochtergemeinde ist die zustimmende Entscheidung des PRESBYTERIUMS der Pfarrgemeinde erforderlich. Sie ist dann zulässig, wenn die Zahl der Gemeindemitglieder der Tochtergemeinde 200 Personen überschreitet oder 1500 Personen unterschreitet. Der zuständige Superintendentialausschuss muss prüfen, ob die Kriterien auch erfüllt sind. (Art. 30 Abs. 1 KV)
  • Wenn die Zahl der Mitglieder einer Tochtergemeinde auf weniger als 50 Personen sinkt, ist die Tochtergemeinde durch Beschluss der GEMEINDEVERTRETUNG aufzulösen und mit der Muttergemeinde oder mit einer anderen Tochtergemeinde der Pfarrgemeinde zu vereinen. Für die Durchführungsmaßnahmen sind die betroffenen PRESBYTERIEN, gegebenenfalls gemeinsam, verantwortlich. (Art. 30 Abs. 1 KV)

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U

UNVEREINBARKEIT

siehe unter Wählbarkeit


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V

VORSITZFÜHRUNG
VORWAHLEN

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W

WAHLANFECHTUNG

vgl. dazu §§ 6 und 7 WahlO

Die Anfechtung einer Wahl kann erfolgen,

    – wenn diese von einem unzuständigen Wahlkörper vorgenommen wurde,

    – wenn Wahlbestechungen oder Wahlumtriebe stattfanden oder

    – wenn sich sonstige grobe Ordnungswidrigkeiten ereigneten, die das Ergebnis der Wahl beeinflusst haben.

Wahlbestechung ist Anbietung, Gewährung, Forderung oder Annahme eines persönlichen oder
sachlichen Vorteils für wen oder wofür immer zum Zwecke der Beeinflussung einer Wahl in
einem bestimmten Sinne. (§ 6 Abs. 2 WahlO)

Wahlumtriebe sind alle Handlungen, die darauf abzielen, eine Wahl in unlauterer Weise zu
beeinflussen. (§ 6 Abs. 3 WahlO)

Zur Anfechtung einer Wahl ist berechtigt:

    – jeder und jede an der angefochtenen Wahl aktiv Wahlberechtigte

    – jeder Wahlwerber und jede Wahlwerberin

    – jede übergeordnete Stelle.

Fristen: Die Wahlanfechtung ist binnen 14 Tagen ab Kenntnis von Wahlanfechtungsgründen,
längstens aber sechs Monate nach Feststellung des Wahlergebnisses möglich. (§ 7 Abs. 2
WahlO)

Zuständigkeit: Über die Anfechtung von Wahlen entscheidet der Revisionssenat der
Evangelischen Kirche A.u.H.B. (§ 7 Abs. 1 WahlO)

WAHLAUSSCHUSS

Die Bestellung des Wahlausschusses erfolgt durch das PRESBYTERIUM. (§ 19 Abs. 1 WahlO)

Eine Person kann auch mehreren Wahlausschüssen angehören, sofern die Wahlen an den verschiedenen Wahlorten nicht gleichzeitig stattfinden.

Mobiler Wahlausschuss

Grundsätzlich kann – etwa für ein Pflegeheim oder ein Krankenhaus – ein mobiler Wahlausschuss eingesetzt werden, der die Pfleglinge oder Patientinnen und Patienten in ihren Zimmern aufsucht, sofern es das PRESBYTERIUM so beschlossen hat. Praktisch wird dies nur bei längerem Aufenthalt im Pflegeheim oder Krankenhaus durchführbar sein, wenn die oder der Betreffende unter der Anschrift des Pflegeheimes oder Krankenhauses im Wählerverzeichnis aufscheint. Ansonsten gibt es die Möglichkeit der Briefwahl.

Der mobile Wahlausschuss hat darauf zu achten, dass das Wahlgeheimnis beachtet wird und keine Beeinflussung erfolgt.

WÄHLBARKEIT

Ausschluss, Unvereinbarkeiten und Befangenheit

Folgende Personen dürfen nicht in den Wahlvorschlag des Presbyteriums aufgenommen bzw. nominiert werden:

  • Personen, die vom Wahlrecht ausgeschlossen sind (vgl. dazu § 9 WahlO; siehe auch unter Ausschluss vom Wahlrecht)
  • Personen, die von der Wählbarkeit ausgenommen sind (§ 10 Abs. 2 WahlO):
    1. Gemeindemitglieder, die von Amts wegen (siehe Art. 35 KV) oder aufgrund angenommener Wahl bereits einem Vertretungskörper einer anderen Gemeinde angehören (§ 10 Abs. 2 Z. 1 WahlO)
    2. Ins Ehrenamt Ordinierte, geistliche Amtsträgerinnen und Amtsträger, die eine übergemeindliche Stelle innehaben, die ausschließlich im Religionsunterricht tätig sind oder sich im Ruhestand befinden (§ 10 Abs. 2 Z. 2 WahlO)
    3. Sonstige Personen, die kraft ihres Amtes dieser Gemeindevertretung angehören (§ 10 Abs. 2 Z.3.WahlO)
  • Personen, die zu einer Pfarrgemeinde oder einer Teilgemeinde bzw. einer Superintendenz oder zum Kirchenamt der Evangelischen Kirche A.B. und der Kirchenkanzlei der Evangelischen Kirche H.B. in einem Dienstverhältnis oder finanzielle Abhängigkeitsverhältnis stehen, dürfen keinem Vertretungsorgan ihrer Einrichtungen oder ihrer Kirchen angehören (Art. 17 Abs. 3 KV). In berücksichtigungswürdigen Fällen kann der Superintendentialausschuss bzw. der Oberkirchenrat A.B. vor oder nach der Wahl Nachsicht erteilen (Art. 17 Abs. 4 KV). Es ist ausführlich zu begründen, warum um Nachsicht angesucht wird. In Zweifelsfällen empfiehlt es sich, vorher anzufragen, um Anfechtungen zu vermeiden.

Unvereinbarkeiten im Presbyterium (Art. 17 Abs. 2 KV)

Dem Presbyterium dürfen gleichzeitig nicht angehören:

  • Ehegattinnen oder Ehegatten
  • Eingetragene Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner
  • Lebensgefährtinnen oder Lebensgefährten
  • Geschwister
  • Verwandte oder Verschwägerte in auf- und absteigender Linie
  • Geschwisterkinder oder Personen, die noch näher verwandt oder im gleichen Grad verschwägert sind.

Befangenheit

Ehegattinnen oder Ehegatten, Lebensgefährtinnen oder Lebensgefährten und eingetragene Partnerinnen oder Partner, Geschwister, Verwandte oder Verschwägerte in auf- und absteigender Linie, Geschwisterkinder oder Personen, die noch näher verwandt oder im gleichen Grad verschwägert sind, dürfen der Gemeindevertretung, der Gemeindeversammlung und dem Gemeindeforum angehören (Art. 17 Abs. 2 KV). Dies gilt auch für weltliche Partnerinnen und Partner geistlicher Amtsträgerinnen oder Amtsträger. Es ist diesfalls auf die Einhaltung der Befangenheitsregeln genau zu achten (siehe § 20 Verfahrensordnung).

Beschlüsse der Gemeindevertretung sind bei Nichtbeachtung der Befangenheitsregeln rechtswidrig.

Wählbarkeit von Partnerinnen oder Partnern geistlicher Amtsträgerinnen oder geistlicher Amtsträger im Ruhestand

Da geistliche Amtsträgerinnen und Amtsträger im Ruhestand von der Wählbarkeit in die Gemeindevertretung und in das Presbyterium ausgeschlossen sind (§ 10 Abs. 2 WahlO), können Partnerinnen oder Partner geistlicher Amtsträgerinnen oder geistlicher Amtsträger im Ruhestand sowohl in die Gemeindevertretung als auch ins Presbyterium gewählt werden und daher in den Wahlvorschlag aufgenommen werden.

Kirchlich bestellte Religionslehrerinnen und Religionslehrer (§ 19 RUO)

  • Kirchlich bestellte Religionslehrerinnen und Religionslehrer sind in die Gemeindevertretung und ins Presbyterium wählbar.
  • Ist die kirchlich bestellte Religionslehrerin oder der kirchlich bestellte Religionslehrer vom Schulamt der Superintendenz bestellt worden, kann sie oder er jedoch nicht in die Superintendentialversammlung entsandt werden.
  • Davon unabhängig kann die kirchlich bestellte Religionslehrerin oder der kirchlich bestellte Religionslehrer kraft ihres bzw. seines Amtes der Gemeindevertretung jener Pfarrgemeinde angehören, auf deren Gebiet sich die Schulen befinden, an denen sie oder er unterrichtet (Art. 35 Abs. 1 Z. 4 KV):
    • a. In Pfarrgemeinden, in denen es nur eine kirchlich bestellte Religionslehrerin oder einen kirchlich bestellten Religionslehrer gibt, die bzw. der an den Pflichtschulen im Gemeindegebiet unterrichtet, gehört sie oder er kraft ihres bzw. seines Amtes der Gemeindevertretung an, und zwar unabhängig von ihrem oder seinem Wohnsitz.

      b. In Pfarrgemeinden, in denen mehrere kirchlich bestellte Religionslehrerinnen oder kirchlich bestellte Religionslehrer an den Pflichtschulen im Gemeindegebiet unterrichten, hat das PRESBYTERIUM aus ihrer Mitte eine Vertreterin oder einen Vertreter zu berufen, die oder der dann kraft ihres bzw. seines Amtes der Gemeindevertretung angehört. Bei den anderen kirchlich bestellten Religionslehrerinnen und Religionslehrern ist deren Hauptwohnsitz zu berücksichtigen.

      c. Wenn sich unter den gewählten Gemeindevertreterinnen oder Gemeindevertretern bereits eine oder ein im Sprengel der Pfarrgemeinde bestellte Religionslehrerin oder bestellter Religionslehrer befindet, entfällt das Erfordernis der Berufung einer weiteren Religionslehrerin oder eines weiteren Religionslehrers.

  • Im Fall der amtswegigen Zugehörigkeit zur Gemeindevertretung braucht sie oder er nicht mehr in die Gemeindevertretung gewählt zu werden und ist daher bei den Gemeindevertretungswahlen nicht in den Wahlvorschlag des Presbyteriums aufzunehmen. Sie oder er kann in das Presbyterium gewählt werden und könnte sogar Kuratorin oder Kurator der Pfarrgemeinde werden. Sie oder er kann jedoch nicht in die Gemeindevertretung einer anderen Pfarrgemeinde gewählt werden (Art. 35 Abs. 2 KV). Dies betrifft kirchlich bestellte Religionslehrerinnen und Religionslehrer, die ihren Hauptwohnsitz im Gemeindegebiet einer anderen Pfarrgemeinde haben.
WAHLBERECHTIGUNG

Stichtag für die Wahlberechtigung (Alter) ist jeweils der erste Wahltermin.

Voraussetzungen für das aktive Wahlrecht (siehe § 8 WahlO):

Voraussetzungen für das passive Wahlrecht (siehe § 10 Abs. 1 WahlO):

  • Gemeindemitglied
  • 18. Lebensjahr vollendet
  • vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen (§ 9 WahlO) oder ausgenommen (§ 10 Abs. 2 WahlO)
  • Zahlung der für die der Wahl vorausgehenden Kalenderjahre rechtskräftig vorgeschriebenen Kirchenbeiträge
  • Darüber hinaus sollen sie konfirmiert, durch ihre Betätigung kirchlichen Sinnes und durch ihre Kenntnisse und Erfahrungen für das zu besetzende Amt fähig und würdig sein.
WAHLERGEBNIS

Feststellung des vorläufigen Wahlergebnisses

Gewählt sind jene Kandidatinnen und Kandidaten, die die relative Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben und auf die bis zur Erreichung der zu wählenden Zahl von Vertreterinnen und Vertretern die meisten Stimmen entfallen sind. (§ 23 Abs. 3 WahlO)

Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. (§ 24 WahlO)

Veröffentlichung des Wahlergebnisses der Gemeindevertretungswahlen

Das Wahlergebnis der Gemeindevertretungswahlen muss nicht detailliert veröffentlicht werden. Folgende Formulierung ist ausreichend:

„Bei den Gemeindevertretungswahlen 2023 wurden folgende Personen gewählt (Auflistung in alphabetischer Reihenfolge): […]“

Die Angabe der Anzahl der auf die Kandidatinnen und Kandidaten entfallenen Stimmen ist nicht nötig.

WÄHLERVERZEICHNIS
  • Das PRESBYTERIUM hat das Verzeichnis der Wahlberechtigten anzulegen und zu führen.
  • 6 Wochen vor dem Wahltermin bzw. vor dem ersten Wahltag ist das Wählerverzeichnis zur Einsichtnahme bereitzuhalten.
  • Jedes Gemeindemitglied hat dann die Möglichkeit, innerhalb von 2 Wochen Änderungsanträge einzubringen.
  • Die Gemeindemitglieder sind davon in ortsüblicher Weise zu informieren.

siehe dazu § 14 WahlO

siehe auch unter Zulassung zur Wahl

WAHLPROTOKOLL

siehe auch unter Akteneinsicht

Das Wahlprotokoll ist vom WAHLAUSSCHUSS zu führen. Im Wahlprotokoll ist der gesamte Verlauf der Wahl vom Beginn der Wahlhandlung bis zur Feststellung des vorläufigen Wahlergebnisses festzuhalten. Es ist am Schluss zusammen mit dem Wählerverzeichnis und den abgegebenen Stimmzetteln unter Verschluss unverzüglich dem Presbyterium zu übermitteln. (§ 23 WahlO)

WAHLTAGE

Vorgehensweise bei mehreren Wahltagen

Mehrere Wahltage an einem Wahlort

Wenn an mehreren Tagen an ein- und demselben Wahlort gewählt wird, dann ist nach Ablauf der Wahlzeit die Urne zu öffnen und die Kuverts sind zu zählen, aber nicht zu öffnen. Im Wahlprotokoll dieses Tages wird vermerkt, dass

  • der Wahlausschuss die Urne geleert,
  • die Kuverts entnommen (die genaue Anzahl der entnommenen Kuverts notieren) und
  • in einem großen Umschlag verwahrt hat.

Der Umschlag wird so verschlossen, dass er von Unbefugten nicht unbemerkt geöffnet werden kann. Das geht am einfachsten, indem die Ausschussmitglieder über den Rand der Verschlussklappe unterschreiben. Der Umschlag wird bis zur Auszählung sicher verwahrt.

Mehrere Wahltage an verschiedenen Wahlorten

Wenn an mehreren Tagen an verschiedenen Wahlorten gewählt wird, ist in gleicher Weise vorzugehen, es sind aber auf dem Umschlag zur Verwahrung der Stimmkuverts Wahlort und Wahltag zu vermerken.

Es darf nicht gleich ausgezählt werden, weil damit Wahlbeeinflussung verbunden sein könnte. Trotz Verpflichtung zur Verschwiegenheit könnte sich die Nachricht verbreiten, wer schon wie viele Stimmen bekommen hat und wer nur wenige. Handelt es sich um eine Pfarrgemeinde mit Teilgemeinden, in denen an verschiedenen Tagen gewählt wird, könnte zwar das Ergebnis der Wahl für die Gemeindevertretung der Teilgemeinde schon festgestellt werden, wenn aber gleichzeitig die Stimmen für die Gemeindevertretung der Pfarrgemeinde mit demselben Stimmkuvert abgegeben worden sein sollten, könnte wieder Wahlbeeinflussung erfolgen.

Wenn das Ergebnis der Wahl in die Gemeindevertretung der Teilgemeinde gleich festgestellt werden soll, gibt es nur die Möglichkeit, mit zwei Wahlurnen zu arbeiten. Urne 1 für die Teilgemeindewahlen kann geöffnet und die Stimmen können ausgezählt werden, Urne 2 mit den Stimmen für die Gemeindevertretung der Pfarrgemeinde wird behandelt wie oben ausgeführt.

WAHLVORSCHLAG

siehe unter Gemeindevertretungswahlen; vgl. auch § 15 WahlO

siehe unter Presbyterium

siehe unter Wählbarkeit


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Z

ZULASSUNG ZUR WAHL

Es dürfen nur Personen wählen, die im Wählerverzeichnis stehen. Für den Wahlausschuss ist das Wählerverzeichnis die Grundlage. Es darf niemand zur Wahl zugelassen werden, die oder der nicht im Wählerverzeichnis steht. Ansonsten wäre das ein Grund zur Wahlanfechtung und unter Umständen zur Aufhebung der Wahl.


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