22.08.2003

Kauer: Gott steht über der Verfassung

Grundsätzliche rechtliche Bedenken und Erfahrungen aus der jüngeren Geschichte legen Verzicht nahe

Grundsätzliche rechtliche Bedenken und Erfahrungen aus der jüngeren Geschichte legen Verzicht nahe

Wien, 21. August 2003 (epd Ö) „Gegen eine Präambel für die neue österreichischen Verfassung, die sich auf das religiöse Erbe bezieht, sprechen grundsätzliche rechtliche Bedenken“ sagte der juristische Oberkirchenrat der Evangelisch-lutherischen Kirche, MMag. Robert Kauer, bei einer Pressekonferenz am Donnerstag in Wien. Auch Erfahrungen aus der jüngeren Geschichte legten einen Verzicht auf das „religiöse Erbe“ in der Verfassung nahe.

Welches religiöse Erbe aus welcher Epoche?

„Wenn das „österreichische religiöse Erbe“ gemeint sein sollte, frage ich: welches Erbe aus welcher Epoche der österreichischen Geschichte?“, so der Oberkirchenrat. Sei Anfang des 16. Jahrhunderts das heutige Österreich weitgehend evangelisch gewesen, „so herrschte von Ende des 16. Jahrhunderts bis 1782 Gegenreformation“. Das 19. Jahrhundert habe eine kurze Periode des Liberalismus gebracht, „aber 1934 bis 1938 gab es wieder eine „zwar kurze aber intensive Phase“ einer neuen Gegenreformation. In dieser Zeit sei Menschen, die aus der römisch-katholischen Kirche austreten und in die evangelische Kirche eintreten wollten, zugemutet worden, sich einer psychiatrischen Begutachtung zu unterziehen. „Evangelische im Staatsdienst hatten Nachteile und wurden nicht befördert, evangelische Gottesdienste wurden überwacht und Kirchenbaugründe enteignet.“ Die Verfassung dieses austrofaschistischen Ständestaates, der sich ausdrücklich zur Gegenreformation bekannt habe „und auch so vorging“, hatte eine Präambel: „Im Namen Gottes, des Allmächtigen, von dem alles Recht ausgeht, erhält das österreichische Volk für seinen christlichen deutschen Bundesstaat auf ständischer Grundlage diese Verfassung: …“. Kauer: „Auf diesem Hintergrund können wir als Österreicher und Protestanten einer Präambel, die sich auf das religiöse Erbe beruft, nichts abgewinnen.“

Religiöses Erbe im Widerspruch zu geltenden Grundsatzbestimmungen

„Die Initiatoren einer Präambel, die sich auf ein religiöses Erbe oder Gott beruft, haben in keiner Weise das Verhältnis einer solchen Vorgabe zu geltenden Grundsatzbestimmungen im Verfassungsrang beachtet“, betonte der juristische Oberkirchenrat. Dies seien der Artikel 14 des Staatsgrundgesetzes 1867 über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, die Artikel 63 und 66 des Staatsvertrages von Saint-Germain und die Artikel 9 und 14 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten. Kauer: „Alle diese Bestimmungen legen den Anspruch auf Grundrechte ohne jede Rücksicht auf ein religiöses Bekenntnis fest.“ Ein vorgegebener Orientierungsrahmen auf ein religiöses Erbe steht „dazu in direktem Widerspruch“.

ISSN 2222-2464

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