20.12.2023

Karfreitag: Persönlichen Feiertag bis 29. Dezember anmelden

Formlose schriftliche Bekanntgabe genügt

Wer den Karfreitag 2024 als persönlichen Urlaubstag nehmen möchte, muss das bis Freitag, 29. Dezember, beim Arbeitgeber bekanntgeben. (Foto: epd/Trojan)

Formlose schriftliche Bekanntgabe genügt

Wien (epdÖ) – Wer den Karfreitag im kommenden Jahr als persönlichen Feiertag begehen will, muss das bis spätestens 29. Dezember 2023 bei seinem Arbeitgeber oder seiner Arbeitgeberin bekanntgeben. Dazu genügt eine formlose schriftliche Erklärung. Darauf hat das Synodenbüro in einer Aussendung hingewiesen.

Bis 2019 hatte der Karfreitag für Evangelische und Altkatholiken in Österreich als Feiertag gegolten. Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs verstieß diese Regelung aber gegen den Gleichheitsgrundsatz. Die Evangelischen Kirchen plädierten daraufhin, den Karfreitag als Feiertag für alle einzuführen. Die Regierung von ÖVP und FPÖ entschied sich hingegen dafür, den Feiertag am Karfreitag abzuschaffen. An seine Stelle trat ein frei wählbarer persönlicher Feiertag für alle, der jedoch aus dem bestehenden Urlaubskontingent bezogen werden muss. Eine Regelung, die in der Evangelischen Kirche auf heftigen Widerstand und Protest stieß.

Die Erklärung des persönlichen Urlaubstages muss drei Monate vorher beim Arbeitgeber angemeldet werden. Für den Karfreitag 2024 (29. März 2024) muss dies somit bis 29. Dezember 2023 erfolgen.

ISSN 2222-2464

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Schlagworte

Urlaub | Karfreitag | Ostern

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