FAQs

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Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Gemeindevertretungswahl 2023:

Wann genau findet die Wahl der Gemeindevertretung 2023 statt?

Aufgrund § 13 der Wahlordnung hat der Oberkirchenrat A.B. für die Durchführung der Wahl der Gemeindevertretung den Zeitraum vom 1. Oktober 2023 bis 5. November 2023 festgelegt (Abl. Nr. 228/2022). Innerhalb dieses Zeitraumes hat das Presbyterium der Pfarrgemeinde den Wahltermin oder die Wahltermine festzusetzen.

Wann endet die laufende Funktionsperiode für die aktuelle Gemeindevertretung bzw. wann beginnt die Funktionsperiode der neu gewählten Gemeindevertretung?

Die Funktionsperiode der aktuellen Gemeindevertretung endet am 31.12.2023. Die Funktionsperiode der neu gewählten Gemeindevertretung beginnt am 1. Jänner 2024 und endet am 31. Dezember 2029.

Wer legt den Wahltermin der Gemeindevertretungswahlen fest?

Das Presbyterium der Pfarrgemeinde hat den Wahltermin oder die Wahltermine innerhalb des Zeitraumes vom 1. Oktober 2023 bis 5. November 2023 festzusetzen. (§ 13 Abs. 3 WahlO)

Welcher Zeitpunkt gilt für die Ermittlung der Seelenzahl der Pfarr- und Teilgemeinden, damit die Anzahl der zu wählenden Mitglieder der Gemeindevertretung festgelegt werden kann?

Die Ermittlung der Anzahl der Mitglieder einer Pfarrgemeinde bzw. Teilgemeinde für die Zahl der zu wählenden Mitglieder der Gemeindevertretung hat jeweils auf der Grundlage des im Amtsblatt der Evangelischen Kirche A. und H.B. in Österreich in dem dem Beginn der Funktionsperiode der Gemeindevertretung vorangegangenen Jahr verlautbarten Seelenstandsberichtes zu erfolgen. (Art. 34 Abs. 2 Kirchenverfassung)

Für die kommende Gemeindevertretungswahl ist für die Ermittlung der Mitgliederzahl der Pfarr- und Teilgemeinden der Seelenstandsbericht zum 31.12.2022 relevant. Der Seelenstandsbericht wurde im Amtsblatt Februar 2023 als Seelenstandsbericht 2022 kundgemacht.

Wo auf evang.at gibt es Informationen und Materialien zur Gemeindevertretungswahl 2023?

Informationen und Unterlagen zur Gemeindevertretungswahl 2023 – wie etwa das Logo in verschiedenen Dateiformen, den Leitfaden als Hilfestellung bei der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Wahl, Textbausteine für Gemeindezeitungen, FAQs, Unterrichtsmaterialien – finden Sie auf der Website Gemeindevertretungswahl 2023 › evang.at

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Wer ist wahlberechtigt?

Die Voraussetzungen für das aktive Wahlrecht sind wie folgt (siehe § 8 WahlO):

  • Gemeindemitglied
  • Vollendung des 14. Lebensjahres
  • vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen (zum Ausschluss vom Wahlrecht siehe § 9 WahlO)

Voraussetzungen für das passive Wahlrecht (siehe § 10 Abs. 1 WahlO):

  • Gemeindemitglied
  • Vollendung des 18. Lebensjahres (Eigenberechtigung)
  • vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen (siehe § 9 WahlO) oder ausgenommen (siehe § 10 Abs. 2 WahlO)
  • Zahlung der für die der Wahl vorausgehenden Kalenderjahre rechtskräftig vorgeschriebenen Kirchenbeiträge
  • Darüber hinaus sollen sie konfirmiert, durch ihre Betätigung kirchlichen Sinnes und durch ihre Kenntnisse und Erfahrungen für das zu besetzende Amt fähig und würdig sein.

Der Stichtag für die Wahlberechtigung (Alter) ist jeweils der erste Wahltermin.

Gibt es eine Mindestanzahl von Personen, die das Presbyterium bei der Erstellung des Wahlvorschlages zu berücksichtigen hat?

Nach § 15 Abs. 1 der Wahlordnung hat das Presbyterium „einen Wahlvorschlag zu erstellen, welcher mehr Personen zu enthalten hat, als Gemeindevertreter und Gemeindevertreterinnen zu wählen sind“. Der Wahlvorschlag des Presbyteriums muss demnach mindestens eine Person mehr enthalten, als Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter zu wählen sind. Es können selbstverständlich auch mehr Personen vorgeschlagen werden, weil es sich hierbei um eine Mindestanzahl handelt.

Da es Pfarrgemeinden gibt, die angesichts der oft sehr knappen Anzahl von Personen, die bereit sind, sich wählen zu lassen, Schwierigkeiten haben, überhaupt so viele Kandidierende zu finden, wie Mandate zu vergeben sind, hat die Gemeindevertretung spätestens vier Monate vor der Wahl die Möglichkeit, mittels Beschluss die Anzahl der Kandidierenden mit der Anzahl der Mandate zu limitieren (siehe dazu § 15 Abs. 2 der Wahlordnung wonach die Gemeindevertretung „spätestens vier Monate vor der Wahl beschließen [kann], dass der Wahlvorschlag des Presbyteriums lediglich so viele Personen enthalten kann, wie Gemeindevertreter und Gemeindevertreterinnen zu wählen sind“.)

Was soll (darf) das Verzeichnis der Wahlberechtigten beinhalten? Nur den Namen oder auch die Adresse und das Geburtsdatum?

Das Verzeichnis der Wahlberechtigten sollte den Namen und aufgrund der Verwechslungsgefahr das Geburtsdatum enthalten, die Adresse ist hier nicht nötig.

Wie darf der Einblick ins Verzeichnis der Wahlberechtigten im Pfarramt gewährt werden? Darf immer nur Einblick zur eigene Person oder darf jeder Einblick ins gesamte Wählerverzeichnis bekommen?

Der Einblick in das Verzeichnis der Wahlberechtigten ist möglichst datenschutzschonend zu gewähren:

  • Ist es nicht möglich, nur die Daten zur eigenen Person anzusehen, sollten die anderen auf derselben Seite enthaltenen Namen verdeckt werden.
  • Sollte das Verzeichnis der Wahlberechtigten bezüglich der Daten einer anderen Person eingesehen werden, so hat die einsehende Person von dieser eine Vollmacht vorzulegen.
Wir haben ein Gemeindemitglied, das regelmäßig Kirchendienst macht und sich auch anderweitig in der Gemeinde engagiert, eine Bereicherung für die Gemeinde ist. Sie wäre auch bereit, für die Gemeindevertretungswahlen zu kandidieren, ist jedoch nicht konfirmiert. Ist unsere Einschätzung richtig, dass nach § 10 der Wahlordnung die Konfirmation kein Muss ist und die Beurteilung somit beim Presbyterium liegt?

Ihre Einschätzung ist richtig. Die Konfirmation ist für die passive Wahlberechtigung nicht unbedingt erforderlich. § 10 Abs. 1 letzter Satz der Wahlordnung ist vielmehr als Empfehlung zu verstehen, da es sich hierbei um eine Soll-Vorschrift handelt. Das Presbyterium kann somit entscheiden, ob es die Kandidatin in seinen Wahlvorschlag aufnehmen möchte.

Wenn die Zahl der zu wählenden Mitglieder der Gemeindevertretung an den Supausschuss gemeldet wurde, diese Zahl sich dann aber noch ändert, was ist da zu tun?

Die Zahl der für künftige Funktionsperioden zu wählenden Gemeindevertreter*innen ist von der Gemeindevertretung festzusetzen und – wenn keine Gemeindeordnung erlassen wurde – dem zuständigen Superintendentialausschuss mitzuteilen. Jede spätere Änderung dieser Zahl bedarf der Genehmigung des Superintendentialausschusses (vgl. Art 34 Abs. 3 KV). Daher ist es wichtig, dass die Gemeindevertretung die Zahl der zu wählenden Gemeindevertreter*innen zeitgerecht vor der Wahl festlegt, damit die Vorbereitung (wie etwa Erstellung des Wahlvorschlages) und Durchführung der Wahl ordnungsgemäß erfolgen kann.

Was sind „Wahlumtriebe“?

Wahlumtriebe sind alle Handlungen, die darauf abzielen, eine Wahl in unlauterer Weise zu beeinflussen (vgl. § 6 Abs. 3 WahlO)

Wer darf/muss nachwählen? Die neu gewählte GV oder die ganze Gemeinde?

Art 34 Abs. 5 bis 10 Kirchenverfassung (KV) regelt die Nachwahl von Mitgliedern der Gemeindevertretung und definiert, unter welchen Umständen die Gemeindevertretung selbst oder die Gemeinde zu wählen hat.

Nachwahl durch die Gemeindevertretung selbst:

  • Die Gemeindevertretung KANN sich selbst durch Wahl in diesem Gremium wieder auffüllen, wenn die Zahl der gewählten Mitglieder der Gemeindevertretung unter die (in der Gemeindeordnung bzw. von der Gemeindevertretung – s. Art 34 Abs 3 KV) festgelegte Zahl sinkt – s. dazu im Detail Art 34 Abs. 6 KV.
  • Die Gemeindevertretung MUSS nachwählen, wenn die Anzahl der gewählten Gemeindevertreter*innen unter die gesetzliche Mindestzahl (s. Art 34 Abs. 2 KV) sinkt oder die gewählten Mitglieder des Presbyteriums mehr als 1/3 der gewählten Mitglieder der Gemeindevertretung darstellen – s. dazu im Detail Art 34 Abs. 7 KV.
  • Darüber hinaus KANN die Gemeindevertretung selbst während der laufenden Funktionsperiode bis zu drei, insbesondere fachlich qualifizierte Mitglieder der Pfarrgemeinde zusätzlich in die Gemeindevertretung wählen – s. dazu Art 34 Abs. 5 KV.

Nachwahl durch die Gemeinde nach der Wahlordnung für die Wahlen in die Gemeindevertretung:

  • Die ganze Gemeinde MUSS zur Urne gerufen werden, wenn die Anzahl der durch die Gemeindevertretung gewählten Mitglieder der Gemeindevertretung mehr als die Hälfte aller Gemeindevertreter*innen betragen würde.  zu den Details s. Art 34 Abs. 10 KV
Ich bin in meiner Pfarrgemeinde ehrenamtlich engagiert. Zukünftig möchte ich in der Gemeindevertretung mitarbeiten. Der amtsführende Pfarrer hat mir erklärt, dass er das nicht wünscht. Daher gehe ich davon aus, dass ich auf dem Wahlvorschlag des Presbyteriums für die Wahl im Herbst nicht erscheinen werde. Welche Möglichkeiten habe ich?

Über den Wahlvorschlag des Presbyteriums entscheidet das Presbyterium als Gremium, nicht der Pfarrer / die Pfarrerin. Außerdem können Sie laut kirchlicher Wahlordnung auch kandidieren, wenn Sie nicht vom Presbyterium vorgeschlagen werden, denn jedes wahlberechtigte Gemeindemitglied kann bis spätestens vier Wochen vor dem Wahltermin bzw. vor dem ersten Wahltag weitere Personen zur Aufnahme in den Wahlvorschlag namhaft machen. Die Nominierung bedarf der Unterstützung wahlberechtigter Gemeindemitglieder, und zwar in der Anzahl eines Viertels der zu wählenden Gemeindevertreter*innen. Wenn also z.B. 20 Gemeindevertreter*innen zu wählen sind, bräuchten Sie mindestens fünf Unterstützungserklärungen.

Die Nominierung ist schriftlich einzubringen, wenn sie nicht vom Kandidaten / von der Kandidatin selbst kommt, ist eine schriftliche Zustimmungserklärung der vorgeschlagenen Person beizulegen.

(Siehe dazu § 16 WahlO)

Können wir fünf Wochen vor der Wahl den Wahlvorschlag fertigstellen, sprich drucken lassen, wenn er zwei Wochen zuvor schon aufgelegt wurde und in diesen zwei Wochen keine Nominierungen erfolgten?

Jedes wahlberechtigte Gemeindeglied kann bis spätestens vier Wochen vor dem Wahltermin bzw. vor dem ersten Wahltag Personen zur Aufnahme in den Wahlvorschlag namhaft machen.  Das ist eine in der Wahlordnung (§ 16) festgeschrieben Frist für die Nominierung zusätzlicher Personen. Diese muss eingehalten werden. Das Presbyterium hat daraufhin die Nominierungen auf die notwendige Unterstützung und auf die Wahlfähigkeit der genannten Personen zu prüfen.  Weiters ist darauf zu achten, dass jeder Nominierung eine Zustimmungserklärung der vorgeschlagenen Person beigelegt ist.

Wenn zusätzliche Nominierungen das Doppelte der zu wählenden Gemeindevertreter*innen insgesamt übersteigen, hat das Presbyterium eine Reihung bis zur Erreichung dieser Höchstzahl nach dem Zeitpunkt des Einlangens der Nominierungen vorzunehmen.  Der Eingangszeitpunkt ist nach Tag, Stunde und Minute zu vermerken. Im Fall der Gleichzeitigkeit entscheidet das Los.  Erst danach ist der Wahlvorschlag endgültig.

Unsere Schatzmeisterin ist derzeit Presbyterin und wird sich nicht mehr zur Wahl stellen, auch nicht als Gemeindevertreterin. Kann sie trotzdem als Schatzmeisterin tätig sein oder sollen wir einen Ersatz suchen?

Nach Art. 45 der Kirchenverfassung wählt das Presbyterium aus seinen weltlichen Mitgliedern neben einem Kurator / einer Kuratorin, einem Schriftführer / einer Schriftführerin auch einen Schatzmeister / eine Schatzmeisterin. Demzufolge muss der / die Schatzmeister*in Mitglied des Presbyteriums sein. Somit kann die derzeitige Schatzmeisterin diese Funktion nur dann bekleiden, wenn Sie in die Gemeindevertretung und in der Folge in das Presbyterium gewählt wurde.

Was ist, wenn bei der Wahl nicht die avisierte Zahl von Leuten die notwendige Mehrheit erreicht?

Wenn Ihnen Kandidat*innen abspringen oder nicht gewählt werden, kann hinterher über das vereinfachte Verfahren aufgestockt werden. Wenn die Zahl der Gemeindevertreter*innen aber unter die gesetzlich festgelegte Mindestgrenze sinkt, ist die Gemeindevertretung von der Nachwahl abgesehen beschlussunfähig, es kann kein Presbyterium usw. gewählt werden und der Superintendentialausschuss müsste mit einem Verwaltungsausschuss einschreiten.

Bitte beachten Sie, dass für die Wahl der Gemeindevertretung die relative Mehrheit (§ 23 Abs.3 WahlO) gilt, d.h. es gelten jene Personen als gewählt, auf die bis zur Erreichung der zu wählenden Zahl von Vertreter*innen die meisten Stimmen entfallen sind.

Was ist beim Versand der Einladung zur Wahl samt Unterlagen bzw. Briefwahlunterlagen zu berücksichtigen?

Bevor die (Brief)wahlunterlagen für die Gemeindevertretungswahl bei der Post aufgegeben werden, sollte unbedingt vorher mit dem Postamt Kontakt aufgenommen werden: Zu klären ist, welcher Tarif für die Postsendung zur Anwendung kommt. „Info Mail Public“ wird nicht immer akzeptiert.

Falls ein Postamt die Annahme verweigert bzw. im Vorfeld erklärt, dass die Aufgabe mit „Info Mail Public“ nicht möglich sei, kann auf die AGB der Post „Info Mail Public“ hingewiesen werden. Unter Punkt 1.3 sind „Amtliche Wahlunterlagen“ ausdrücklich erwähnt. Und Pfarrämter sind Ämter.

Es kann übrigens durchaus sein, dass ein anderes Postamt diese Sendung als „Info Mail Public“ annimmt.

Achtung: Die Wahl des Tarifs hat nicht nur Auswirkungen auf die Kosten, sondern mitunter auch auf die Ausfertigung (Vermerke, Absender, …)

Wenn wir die neu gewählten Gemeindevertreter:innen nach Ablauf der Einspruchsfrist informieren, dass sie gewählt wurden, müssen wir dann aus datenschutzrechtlichen Gründen nachfragen, ob sie damit einverstanden sind, dass wir ihre persönlichen Daten (Name, Geburtsdatum, Wohnort, Telefonnummer und Emailadresse) an den Oberkirchenrat und die Superintendentur (hauptsächlich für Zusendungen) weitergeben bzw. wir ihren Namen und ihr Bild in der Gemeindezeitung sowie auf der Website und im Schaukasten (nur Namen) veröffentlichen? Oder ist das Einverständnis dazu mit dem Amt automatisch verknüpft?

Datenschutzrechtlich benötigen Sie für die Übermittlung personenbezogener Daten eine Rechtsgrundlage. Diese findet sich in diesem Fall in Art. 42 unserer Kirchenverfassung.

Art. 42 Kirchenverfassung sieht in Absatz 6 Folgendes vor:

( 6 ) Die Namen, Geburtsdaten, Adressen und Berufe der in das Presbyterium Gewählten sind in der Evangelischen Kirche A. B. dem Superintendenten und von diesem dem Oberkirchenrat A. B., in der Evangelischen Kirche H. B. dem Oberkirchenrat H. B. zu berichten; die Namen sind in der Pfarrgemeinde in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.

Daher kann für die Übermittlung dieser Daten an die Superintendentur sowie den Oberkirchenrat auf eine zusätzliche Einwilligung verzichtet werden

Die an Sie dezidiert für die Wahl übermittelten Fotos dürfen Sie veröffentlichen, wenn es für alle Teilnehmenden klar war, dass die Fotos genau zur „Wahlwerbung“ bzw. Mitteilung der Wahlergebnisse übermittelt wurden.

Nur die Namen der Gewählten dürfen in ortsüblicher Weise bekannt gemacht werden. Was für Ihre Pfarrgemeinde ortsüblich ist, obliegt Ihnen, jedenfalls ist der Pfarrbrief (Gemeindeblatt) und die eigene Webseite umfasst.  Inwieweit in Ihrer Pfarrgemeinde auch eine Facebook Seite ortsüblich genutzt wird, müssen Sie entscheiden. Mir persönlich ist keine Facebook Seite Ihrer PG bekannt.

Urheberrecht Fotos: Bitte beachten Sie, dass Fotografen namentlich genannt werden sollten, wenn Sie die Fotografen mitgeteilt bekommen haben.

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