05.10.2016

Erosion der Menschenrechte befürchtet

Evangelische Kirche kritisiert Gesetzesentwurf zur "Notverordnung"

Sorge um die menschenrechtlichen Standards im Umgang mit Menschen auf der Flucht hat die Evangelische Kirche A.u.H.B. in ihrer Stellungnahme zum Gesetzesentwurf geäußert. Foto: Diakonie/Nausner

Evangelische Kirche kritisiert Gesetzesentwurf zur „Notverordnung“

Wien (epdÖ) – Kritik am Entwurf einer Verordnung gemäß § 36 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005, die in Politik und Medien unter dem Begriff „Notverordnung“ debattiert wird, übt die Evangelische Kirche A. und H.B. in Österreich in einer Stellungnahme, die am 5. Oktober veröffentlicht wurde.

Konkret kritisiert wird dabei etwa der Umstand, dass in der Verordnung der Begriff „Gefährdung“ verwendet wird, ohne dass diese genauer definiert werde. „Diese Formulierungen eröffnen für das Inkrafttreten der Verordnung einen verfassungsrechtlich bedenklich weiten Auslegungsspielraum, insbesondere hinsichtlich der Frage, ab wann eine derartige ‚Gefährdung‘ vorliegt“, heißt es in der Stellungnahme.

Neben der menschenrechtlichen Problematik hebt die Evangelische Kirche in der Stellungnahme auch die praktischen Schwierigkeiten durch die Verordnung hervor. So würde etwa die Zurückweisung potentieller Asylwerber am Grenzzaun bereits an der mangelnden Sprachkenntnis der jeweils Beteiligten scheitern. „Damit diese – menschenrechtlich problematischen – Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 überhaupt im Sinne dieses Gesetzes umgesetzt werden könnten, wären sohin zwingend zahlreiche Begleitmaßnahmen erforderlich, die zum Teil einer längerfristigen Vorbereitung bedürfen“, so die Stellungnahme.

Darüber hinaus wäre es bei Inkrafttreten der Verordnung wichtig, Vereinbarungen mit den betreffenden Nachbarstaaten zu treffen, um im Falle eines Rückstaus jenen Menschen qualifizierte Hilfeleistung aus Österreich ermöglichen zu können, die sich vor der österreichischen Grenze befinden und auf notwendige humanitäre Hilfe angewiesen sind. „Die Evangelische Kirche in Österreich appelliert dringend an die dafür Verantwortlichen, den erwähnten Begleitmaßnahmen besonderes Augenmerk zu schenken, um so wenigstens ein Minimum an menschenrechtlichen Standards zu erfüllen.“

Den vollen Wortlaut der Stellungnahme finden Sie hier.

ISSN 2222-2464

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