14.03.2018

NÖ: Diakonie begrüßt VfGH-Urteil über Mindestsicherung

2017 eingeführte „Deckelung“ nicht haltbar

Das Ziel müsse jetzt eine Mindestsicherung sein, „die für alle Menschen in Notsituationen, unabhängig von ihrer Herkunft, existenzsichernd ist“, sagt Michael Chalupka von der Diakonie Österreich. Foto: pixabay/PhotoMIX-Company

2017 eingeführte „Deckelung“ nicht haltbar

Wien (epdÖ) – Die Diakonie Österreich und die Caritas der katholischen Diözesen Wien und St. Pölten haben das Urteil des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) von Montag, 12. März, begrüßt, die Mindestsicherungsregelung in Niederösterreich als „unsachlich und daher verfassungswidrig“ aufzuheben. Davor hatten die kirchlichen Hilfsorganisationen die seit Jänner 2017 geltende Regelung mehrfach kritisiert, die niedrigere Bezüge für Asylberechtigte vorsieht sowie eine „Deckelungskürzung“ der Mindestsicherung, also einen Höchstbetrag ab einer gewissen Haushaltsgröße. Caritas und Diakonie hoffen nun auf eine verfassungskonforme österreichweite Mindestsicherung, wie aus Stellungnahmen hervorging.

Das Ziel könne nach Überzeugung der Diakonie jetzt nur darin bestehen, eine verfassungskonforme österreichweite Mindestsicherung zu gestalten, „die für alle Menschen in Notsituationen, unabhängig von ihrer Herkunft, existenzsichernd ist“, betonte Diakonie-Direktor Michael Chalupka in seinem Statement. „Denn niemand in Österreich kann Gesetze wollen, die bedeuten, dass mehr Menschen in Obdachlosigkeit leben und Ausbeutung jeglicher Art ausgeliefert sind.“ Chalupka hatte die Verschärfung der Regelungen in Sachen Mindestsicherung bereits im Vorjahr als „Symbolpolitik“ bezeichnet.

Durch das Urteil des VfGH erachtet die Diakonie eines der großen Vorhaben des Regierungsprogrammes als „obsolet“. Die Mindestsicherung stelle das unterste soziale Netz dar, um Menschen zu helfen, existenzielle Notlagen zu überbrücken. „Das betrifft alle Menschen, österreichische StaatsbürgerInnen, ebenso wie in Österreich anerkannte Flüchtlinge“, hielt die Hilfsorganisation fest. Der VfGH habe nunmehr klargestellt, dass eine Ungleichbehandlung – „wie sie auch die Regierung offen anstrebt“ – verfassungsrechtlich nicht möglich sei.

Caritas: Folgen nicht nur für Niederösterreich

Eine Kürzung der Mindestsicherung wurde auch in Oberösterreich und im Burgenland beschlossen; der ebenfalls am Montag getroffene VfGH-Entscheid werde somit nicht nur Folgen für Niederösterreich haben, erklärte der St. Pöltner Caritas-Sprecher Christoph Riedl-Daser im Gespräch. Die Forderung der Caritas nach einer bundesweiten Regelung habe nun Rückenwind bekommen, und es sei auch sinnvoll, dass „für alle zwischen Bodensee und Neusiedlersee dieselben rechtlichen Rahmenbedingungen gelten sollten“. Wörtlich fügte Riedl-Daser hinzu: „Menschenwürde kann nicht gedeckelt werden.“

VfGH: Aufhebung ohne „Reparaturfrist“

Die Aufhebung der NÖ-Mindestsicherungsregelung erfolgte laut VfGH ohne Reparaturfrist. Die aufgehobenen Bestimmungen seien nicht mehr anzuwenden. Vorausgegangen waren mehr als 160 Anträge des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich, hinter denen jeweils Beschwerden von Personen stehen, die nach der seit 2017 geltenden Rechtslage eine geringere Mindestsicherung zugestanden bekamen.

Der Verfassungsgerichtshof verwies auf seine bisherige Rechtsprechung: „Auch wenn die Lebenshaltungskosten pro Person bei zunehmender Größe der Haushaltsgemeinschaft abnehmen mögen, so ist doch immer noch je weitere Person ein Aufwand in einiger Höhe erforderlich.“ Es gebe also keinen sachlichen Grund, richtsatzmäßige Geldleistungen für eine Haushaltsgemeinschaft ab einer bestimmten Anzahl von Haushaltsangehörigen abrupt zu kürzen.

Das System der niederösterreichischen Mindestsicherung stellt grundsätzlich auf den konkreten Bedarf der betroffenen Personen ab. Die Deckelung hingegen begrenzt den Anspruch „in Abkehr“ von diesem System unabhängig von der Zahl der Personen mit einem fixen Betrag. Wörtlich heißt es in dem Erkenntnis: „Damit hat der niederösterreichische Gesetzgeber eine unsachliche Regelung geschaffen: Wenngleich 1.500 Euro für bestimmte Haushaltskonstellationen ausreichend sein können, verhindert das NÖ MSG eine einzelfallbezogene und damit sachliche Bedarfsprüfung.“

ISSN 2222-2464

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