18.02.2004

Kirchen wollen „Menschenwürde“ in Verfassung

Ö-Konvent: Gleixner urgiert Festschreibung der Menschenwürde als "Fundamentalnorm" - Auch Dialog Staat-Kirchen in Verfassung verankern

Ö-Konvent: Gleixner urgiert Festschreibung der Menschenwürde als „Fundamentalnorm“ – Auch Dialog Staat-Kirchen in Verfassung verankern

Wien, 18. Februar 2004 (epd Ö) Die Aufnahme der Menschenwürde als Grundrecht in die neue österreichische Bundesverfassung hat die Vorsitzende des Ökumenischen Rates der Kirchen in Österreich (ÖRKÖ), Oberin Christine Gleixner, im Österreich-Konvent urgiert. Wie Gleixner bei der Plenarsitzung des Konvents über den ersten Teilbericht des Ausschusses 1 zum Thema „Staatsaufgaben und Staatsziele“ sagte, sei die Menschenwürde als „Fundamentalnorm“ des Verfassungsrechtes zu sehen, die alle Staatsgewalten bindet. Die Menschenwürde sei zwar in allen Grundrechten implizit enthalten. Sie sollte dennoch gesondert verankert werden, wie dies auch in anderen europäischen Verfassungen sowie im Entwurf für eine Europäische Verfassung der Fall sei.

Bedenken, wonach der Begriff Menschenwürde zu wenig konkret sein könnte, wies Christine Gleixner zurück. Es gebe Grundrechts-Verbürgungen, die zur Zeit ihrer ursprünglichen Formulierung so wenig bestimmt waren, wie es manche heute von der Menschenwürde behaupten. Durch die langjährige Judikatur des Verfassungsgerichtshofes seien diese Grundrechte aber „handhabbar“ gemacht worden. Daher erneuerte Gleixner die Kirchen-Forderung, die Menschenwürde als Grundwert und als Grundrecht in den normativen Teil der Verfassung aufzunehmen. Gleixner beantragte auch die Aufnahme einer neuen Verfassungsbestimmung bei den kollektiven Religionsrechten. Diese sollte lauten: „In Anerkennung der Identität und des besonderen gesamtstaatlichen Beitrages der Kirchen und Religionsgesellschaften pflegt der Staat einen offenen, transparenten und regelmäßigen Dialog mit ihnen zu allen grundsätzlichen Entwicklungen staatlicher Tätigkeit“. Der Text sei, wie Gleixner erläuterte, dem Artikel 51 des Entwurfes der EU-Verfassung nachgebildet. Die Kirchen würden kraft ihres Auftrages „an der Zivilgesellschaft teilnehmen“, sie seien aber „nicht Teil der Zivilgesellschaft“. Deshalb regle der Artikel 51 im Entwurf der EU-Verfassung die Stellung der anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften getrennt vom Artikel 46, der die Rolle der Verbände der Zivilgesellschaft definiert.

ISSN 2222-2464

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