16.12.2020

Karfreitag: Anmeldung von persönlichem Feiertag bis 2. Jänner möglich

Synodenpräsident Krömer: Allfällige Probleme bei Anmeldung bekanntgeben

Seit 2019 gilt der Karfreitag für Evangelische nicht mehr als gesetzlicher Feiertag. Foto: pxhere

Synodenpräsident Krömer: Allfällige Probleme bei Anmeldung bekanntgeben

Wien (epdÖ) – Wer den Karfreitag im nächsten Jahr als persönlichen Feiertag begehen will hat noch bis 2. Jänner Zeit, das beim Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin bekannt zu geben. In einem Brief an alle Pfarrgemeinden bittet der evangelische Synodenpräsident Peter Krömer „in Rundbriefen, Ankündigungen und dergleichen in den Advents- und Weihnachtsfeiertagen unsere evangelischen Gemeindeglieder, aber auch allenfalls nicht evangelische Angehörige zu ermuntern, den Karfreitag als persönlichen Feiertag anzumelden“. Da die Frist dazu am 2. Jänner nach dem Neujahrsfeiertag endet, empfiehlt der Synodenpräsident, den persönlichen Feiertag bis 30.12.2020 geltend zu machen.

Seit 2019 gilt der Tag für Evangelische und Altkatholiken nicht mehr als gesetzlicher Feiertag. Wer trotzdem frei haben will, muss dazu einen Urlaubstag heranziehen, der jedoch als „persönlicher Feiertag“ deklariert werden kann. Das muss allerdings spätestens drei Monate vor dem Karfreitag geschehen, der 2021 auf den 2. April fällt.

Einen Antrag der Evangelischen Kirchen und der Altkatholischen Kirche beim Verfassungsgerichtshof (VfGH), sich mit der Materie zu befassen, hatte der VfGH im März 2020 zurückgewiesen. Die Begründung: Da es sich um arbeitsrechtliche Fragen handle, seien die Kirchen davon nicht unmittelbar betroffen. Krömer ersucht, allfällige Probleme bei der Anmeldung des persönlichen Feiertags dem Synodenbüro (flabqraohreb@rinat.ng) bekanntzugeben. Für 2021 sei zudem vorgesehen, über evangelische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer „auf andere Weise die Abschaffung des Karfreitags als gesetzlichen Feiertag für Evangelische vor dem Verfassungsgerichtshof anzufechten“.

ISSN 2222-2464

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Krömer | Karfreitag

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