02.03.2005

In Schulgesetzen staatskirchenrechtliche Bildungsziele erhalten

Bischof Sturm für Verzicht auf Zweidrittelmehrheit bei Fragen der Schulorganisation – Kritik am Entwurf des Bundeskanzleramtes

Bischof Sturm für Verzicht auf Zweidrittelmehrheit bei Fragen der Schulorganisation – Kritik am Entwurf des Bundeskanzleramtes

Wien (epd Ö) – In den Schulgesetzen müssen die staatskirchenrechtlichen und grundlegenden Bildungsziele gewahrt und erhalten bleiben. Das fordert der evangelisch-lutherische Bischof Mag. Herwig Sturm. In Fragen der Schulorganisation hingegen hält der Bischof den Verzicht auf die Zweidrittelmehrheit für sinnvoll, wenn gleichzeitig verfassungsmäßig gewährleistete Rechte der Kirchen nicht angetastet werden.

In seiner Sitzung am 1. März hat sich der Evangelische Oberkirchenrat A. u. H.B. mit dem Entwurf des Bundeskanzleramtes beschäftigt, mit dem das Bundesverfassungsgesetz hinsichtlich des Schulwesens geändert werden soll. Dabei weist der Oberkirchenrat darauf hin, dass in Artikel 14 Absatz 10 des Bundesverfassungsgesetzes ganz verschiedene Gesetze genannt werden: Gesetze, die mit den Beschlüssen des Bildungsgipfels im „Reformdialog für Österreich“ im Zusammenhang stehen wie etwa die typischen Schulgesetze, und andererseits Gesetze, die mit dem Bildungsgipfel in keinem Zusammenhang stehen, wie z.B. der Religionsunterricht und die Rechte der anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften im Privatschulwesen. Sturm: „Es befremdet, dass der Entwurf des Bundeskanzleramtes Fragen der Schulorganisation und Schule-Kirche-Angelegenheiten in einen Topf wirft.“ Verfassungsgemäß gewährleistete Rechte der Kirchen und Religionsgesellschaften würden dadurch de facto aberkannt. Zudem würden die Ergebnisse des Österreich-Konvents „leider nicht berücksichtigt“, obwohl der Konvent über diese Frage ausführlich beraten habe, kritisiert der Bischof und Vorsitzende des Oberkirchenrates A. u. H.B.

Die Bildungsreform – für Sturm ein „ureigenes protestantisches Anliegen“ – dürfe nicht „hinter Mauern verkommen“. Daher könne der Verzicht auf die Zweidrittelmehrheit in Fragen der Schulorganisation den Weg zu wirklichen Reformen eröffnen.

ISSN 2222-2464

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