22.12.2009

Hubka: Rechtliche Regelungen im Asylbereich differenziert anwenden

In einem offenen Brief an Innenministerin Fekter fordert die Wiener Pfarrerin, immer die gelindesten Mittel zu ergreifen

In einem offenen Brief an Innenministerin Fekter fordert die Wiener Pfarrerin, immer die gelindesten Mittel zu ergreifen

Wien (epd Ö) – „Ich bitte Sie herzlich, zu den von Ihnen für notwendig befundenen rechtlichen Regelungen auch dafür zu sorgen, dass diese Regeln differenziert angewandt werden, dass bei notwendigen Maßnahmen immer die gelindesten Mittel ergriffen werden und dass Situationen in ihrem Gesamtbild betrachtet und beurteilt werden, also auch das mitbetroffene Umfeld in der Abwägung der Entscheidungen miteinbezogen wird.“ Das schreibt die Pfarrerin der evangelischen Pfarrgemeinde Wien-Landstraße, Christine Hubka, in einem offenen Brief an Innenministerin Maria Fekter, der am 22. Dezember in der Tageszeitung „Der Standard“ veröffentlicht wurde.
Die Pfarrerin nimmt Bezug auf den Fall des Mannes der Küsterin und Kindergartenhelferin ihrer Pfarrgemeinde, eines Asylwerbers, der am 14. Dezember in Schubhaft genommen wurde. Wie Hubka betont, sei er ordnungsgemäß bei seiner Frau gemeldet, verdiene ausreichend, halte sich seit sieben Jahren in Österreich auf und spreche gut deutsch.
Hubka verweist auch darauf, dass es sich um den zweiten Mann der Küsterin handle, die selbst seit Jahren Flüchtlingsstatus hat. Der erste Mann sei in Georgien getötet worden. Die Pfarrerin schreibt: „Was nützt es, einer Frau, die Schlimmes durchgemacht hat, Asyl zu gewähren und ihr danach ein Leben in einer neuen Beziehung unmöglich zu machen? Nun steht sie vor der Situation, ein zweites Mal ihren Ehemann zu verlieren. Diesmal ist es die Republik Österreich, die diese Trennung vollzieht.“
In ihrem offenen Brief räumt Hubka ein, die Vorstellungen der Innenministerin von Integration zu teilen, „was den Spracherwerb betrifft“. Auch die Forderung nach Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit unterstütze sie. Nicht verstehen könne sie jedoch im Fall des Gatten ihrer Küsterin die Anwendung des Mittels der Schubhaft und ihre Begründung im entsprechenden Bescheid: „Sie wurden im Bundesgebiet ohne Unterstand angetroffen“ und „… da Sie über nicht ausreichende familiäre oder soziale Integration verfügen“.

ISSN 2222-2464

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