08.02.2006

Gesetz über „Patientenverfügung“ passierte Ministerrat

Rechtliche Rahmenbedingungen festgelegt – Aktive Sterbehilfe bleibt weiterhin verboten – Körtner: „Recht, nicht Pflicht zu leben“

Rechtliche Rahmenbedingungen festgelegt – Aktive Sterbehilfe bleibt weiterhin verboten – Körtner: „Recht, nicht Pflicht zu leben“

Wien (epd Ö) – Rechtliche Rahmenbedingungen für die so genannte „Patientenverfügung“ soll ein neues Gesetz schaffen, das am 2. Februar den Ministerrat passierte. Mit dieser „Patientenverfügung“ kann deponiert werden, welche lebensverlängernden Behandlungen unterbleiben sollen. Die Ärzte sollen auf diese Weise den Willen des Patienten für den Fall kennen, dass er sich selbst nicht mehr klar äußern kann. Mit dem neuen Gesetz soll die Praxis der Patientenverfügungen, nach denen zunehmende Nachfrage besteht, aus dem rechtlichen „Graubereich“ herausgeholt werden.

Der vorliegende Gesetzesentwurf wurde vom Gesundheitsministerium in Zusammenarbeit mit dem Justizministerium erarbeitet. Dabei wurden auch Gespräche u.a. mit der Bioethikkommission des Bundeskanzleramtes, der Caritas, der Hospizbewegung, der Bischofskonferenz, der Ärztekammer sowie der Patientenanwaltschaft geführt. Von der Bioethikkommission des Bundeskanzleramtes waren vor allem die beiden Theologen Prof. Ulrich Körtner und Prof. Günter Virt sowie der Medizinrechts-Experte Christian Kopetzki eingebunden.

Im „Standard“ erklärte Körtner, es gebe ein Recht auf Leben. Darauf folge jedoch keine „Pflicht zu leben“. Der Entwurf sei ein guter Kompromiss, „weil die Hintertüren nicht aufgemacht wurden, um den Patientenwillen doch noch auszuhebeln“. Körtner schlägt eine Vorsorgevollmacht vor, in der Patienten festlegen können, wer schlussendlich ihren Willen interpretieren darf.

Der Gesetzesentwurf regelt, was unter einer „Patientenverfügung“ zu verstehen ist. Diese sei eine Willensäußerung, mit der Menschen für den Fall, dass sie zum Krankheitszeitpunkt nicht mehr einsichts- und urteilsfähig sind oder sich nicht mehr äußern können, bestimmte Behandlungen ablehnen. Eine „Patientenverfügung“ sei verbindlich, wenn sie schriftlich unter Angabe des Datums vor einem Rechtsanwalt, einem Notar oder einem rechtskundigen Mitarbeiter der Patientenvertretungen errichtet worden ist und der Patient über die Folgen der „Patientenverfügung“ sowie die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs belehrt worden ist.

Um dem Patienten auch die rechtlichen Auswirkungen seiner Verfügung von vornherein klarzulegen, ist vor der Anfertigung eine umfassende Beratung vorgesehen, um Unklarheiten, Missverständnisse und Ungereimtheiten zu vermeiden. Die „Patientenverfügung“ darf nur vom Betroffenen selbst – und nicht von einem Vertreter – abgegeben werden. Und sie muss den allgemeinen Anforderungen an eine zivilrechtliche Erklärung entsprechen. Die „Patientenverfügung“ verliert nach Ablauf von fünf Jahren ab der Errichtung ihre Verbindlichkeit, sofern der Patient nicht eine kürzere Frist bestimmt hat. Die Verfügung kann nach entsprechender ärztlicher Aufklärung erneuert werden und gilt dann wiederum fünf Jahre.

ISSN 2222-2464

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