07.11.2009

Generalsynode fordert Bundesregierung auf, ihre Verpflichtungen in der Entwicklungszusammenarbeit einzuhalten

Als viertreichstes Land der Welt gehört Österreich bei den Mitteln für die Entwicklungszusammenarbeit unter den europäischen Ländern zu den Schlusslichtern

Als viertreichstes Land der Welt gehört Österreich bei den Mitteln für die Entwicklungszusammenarbeit unter den europäischen Ländern zu den Schlusslichtern

Salzburg (epdÖ) Die Generalsynode der Evangelischen Kirche A.u.H.B. fordert die österreichische Bundesregierung auf, die übernommene Verpflichtung einzuhalten, bis 2010 0,51 Prozent und bis 2015 0,7 Prozent des Bruttonationaleinkommens (BNE) für Mittel der Entwicklungszusammenarbeit zur Verfügung zu stellen. Das beschloss die Generalsynode am 7. November einstimmig auf ihrer Sitzung in Salzburg.

Wie die Vorsitzende des Evangelischen Arbeitskreises für Entwicklungszusammenarbeit (EAEZ), Pfarrerin Barbara Heyse-Schaefer, in der Synodendebatte erläuterte, hat sich Österreich bereits 1972 bei der UNO-Vollversammlung zusammen mit anderen Staaten dazu bereit erklärt, das Budget der Entwicklungszusammenarbeit auf 0,7 Prozent des BNE anzuheben, und sich seitdem mindestens zwanzig Mal auf die Steigerung der Mittel verpflichtet. Im Mai 2005 habe der einschlägige EU-Ministerrat beschlossen, bis 2010 mindesten 0,51 Prozent des BNE zu erreichen und bis 2015 mindestens 0,7 Prozent. Derzeit allerdings würde das gesamte Kapitel der Entwicklungszusammenarbeit von der österreichischen Bundesregierung unter einen „Budgetvorbehalt“ gestellt und die beiden Ziele als „schwierig“ bezeichnet.

Heyse-Schaefer wies darauf hin, dass Österreich als das viertreichste Land der Welt in Sachen Mittel für die Entwicklungszusammenarbeit unter den europäischen Ländern zu den Schlusslichtern gehöre. Die Kirchen seien in besonderer Weise dazu aufgerufen, ihre Stimme zu erheben und sich für die Armen und Hungernden einzusetzen. An die Evangelische Kirche appellierte Heyse-Schaefer, „mit gutem Beispiel voranzugehen“.

ISSN 2222-2464

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