15.09.2004

Geist: „Hohe Haftstrafen allein nützen nicht“

Evangelische Gefängnisseelsorge Wien für kürzeren Strafvollzug mit „sinnvollen“ Begleitmaßnahmen

Evangelische Gefängnisseelsorge Wien für kürzeren Strafvollzug mit „sinnvollen“ Begleitmaßnahmen

Wien, 15. September 2004 (epd Ö) Gegen höhere Haftstrafen hat sich die Evangelische Gefängnisseelsorge Wien ausgesprochen. In einem „Presse“-Interview vom 13. September hatte OGH-Präsident Dr. Johann Rzeszut die Meinung vertreten, dass das Strafausmaß bei einem Tötungsdelikt wie dem Totschlag (§ 76 StGB) höher als bisher sein müsse, um nicht zu „dürftig“ zu sein. Dies, so Gefängnissseelsorger Pfarrer Dr. Matthias Geist in einer Aussendung, widerspreche dem grundsätzlichen Anliegen des Strafrechts, das als Zweck des Strafvollzuges u.a. angibt, „Verurteilte zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepassten Lebenseinstellung“ zu verhelfen und „den Unwert des der Verurteilung zugrunde liegenden Verhaltens“ aufzuzeigen.

Ein Strafurteil bei einem strafbaren Delikt könne und dürfe nie als Sühne oder Buße ausgesprochen werden, sondern soll „für das weitere Leben Chancen aufzeigen“, meint die Evangelische Gefängnisseelsorge. Verbrachte Zeit im Gefängnis heile in keinem Fall entstandene Wunden und bringe erfahrungsgemäß nicht erst nach vielen Jahren die Erkenntnis, „etwas falsch gemacht zu haben“.

Im Unterschied zur gängigen und gesellschaftlich weit akzeptierten Meinung fordert die Evangelische Gefängnisseelsorge, dass Gesetzgebung und Vollzug dem Straftäter frühzeitig (von der U-Haft an) und effizient (in allen Phasen der Strafhaft) die Chance geben müssen, sich mit der Problematik seiner Delinquenz auseinander zu setzen.

Insbesondere werden zurzeit bei Tötungsdelikten wie Totschlag oder Mord jahre- bis jahrzehntelange Strafen („lebenslänglich“) verhängt. Geist: „Die Dauer allein macht grundsätzlich nichts besser, sie verschlimmert die Situation des Straftäters bis zur Integration in die Gesellschaft und kostet erheblich mehr als ein kürzerer Vollzug mit sinnvollen Begleitmaßnahmen.“ Gerade die abschreckende oder generalpräventive Wirkung von Strafen mit über zehn Jahren könne empirisch nicht nachgewiesen werden.

ISSN 2222-2464

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