23.07.2024

Freiwilligenpauschale auch für Ehrenamtliche in Kirchen möglich

Oberkirchenrätin Lahnsteiner: Wichtiges Zeichen der Anerkennung

Ohne das Engagement von Ehrenamtlichen - wie z.B. in der Kirchenmusik - wäre kirchliches Leben nicht möglich. (Foto: epd/M. Uschmann)

Oberkirchenrätin Lahnsteiner: Wichtiges Zeichen der Anerkennung

Wien (epdÖ) – Die Freiwilligenpauschale wurde nun auch auf Personen ausgeweitet, die sich ehrenamtlich in gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften engagieren. Der entsprechende Gesetzestext dazu wurde am Freitag, 19. Juli, veröffentlicht.

Deutlich begrüßt wird die neue Regelung von der Evangelischen Kirche. Oberkirchenrätin Eva Lahnsteiner, die in der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche A.u.H.B. den Bereich Recht und Service verantwortet, sieht darin ein „wichtiges Zeichen der Anerkennung“. Viele Ehrenamtliche, so Lahnsteiner, leisten in den Kirchen und Religionsgemeinschaften einen „wertvollen Dienst, der der Gesellschaft über die Grenzen der jeweiligen Gemeinschaft hinaus zugutekommt“. Bisher konnten nur gemeinnützige Vereine ihren Freiwilligen steuerfrei pauschal Aufwendungen ersetzen. „Ich begrüße es sehr, dass nun auch unsere Gemeinden und Werke als Körperschaften öffentlichen Rechts Zugang hierzu haben“, betont die Oberkirchenrätin.

Die Pauschale ermöglicht es Pfarrgemeinden und Werken vollkommen legal und steuerfrei Ehrenamtlichen pauschal Aufwände bis 30 Euro pro Tag und 1.000 Euro im Jahr zu ersetzen. „So könnte z.B. eine ehrenamtliche Organistin für einen Gottesdienst 25 Euro erhalten, ohne dass deshalb Ärger mit einer Lohnsteuerprüfung zu befürchten ist“, erklärt Lahnsteiner. Anders als etwa bei Fahrtkosten sei es hier nicht notwendig die tatsächlichen Ausgaben nachzuweisen. Die Ehrenamtlichen müssen auch keine Honorarnote oder Ähnliches vorlegen. Umgekehrt müssen aber die Tätigkeiten und die Höhe der Freiwilligenpauschale von den auszahlenden Stellen genau dokumentiert werden.

Für Fragen im Zusammenhang mit der Ehrenamtspauschale steht in der Abteilung Recht und Service im Kirchenamt der Jurist Marcel Hahn gerne zur Verfügung:
T: +43 59 1517 00 – 407
E-Mail: znepry.unua@rinat.ng

ISSN 2222-2464

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